Seit über einem Jahr, genauer gesagt seit dem 1. Januar 2023, ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, kurz CO2 Kost-AufG, in Kraft. Es besagt, dass zukünftig der aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) resultierende CO2 -Preis hinsichtlich Wohngebäuden nicht mehr nur vom Bewohner getragen, sondern auf Bewohner und Eigentümer aufgeteilt werden muss. Ziel des neuen Gesetzes ist es, Bewohner zu motivieren, weniger Energie zu verbrauchen und Eigentümer zur energetischen Sanierung zu bewegen.
Gute Nachricht
Schon einmal die gute Nachricht vorweg: Alle nötigen Berechnungen rund um die Vorgaben des CO2 KostAufG erfolgen in der Heizkostenabrechnung. Das heißt, der Aufwand für Eigentümer hält sich in Grenzen – sie müssen nur die in der Energierechnung ihres Versorgers genannte CO2 -Menge inklusiv CO2 -Kosten sowie das Sanierungspotenzial des jeweiligen Gebäudes an ihren Messdienstleister übermitteln. Der Messdienstleister berechnet anhand dieser und weiterer Daten die Aufteilung der CO2 -Kosten zwischen Eigentümer und Bewohner.
Energetische Klassifizierung
Um die CO2 -Kosten korrekt aufteilen zu können, muss das Gebäude klassifiziert und in das Stufenmodell des CO2 KostAufGs eingeordnet werden. Für die Klassifizierung wird laut Gesetz der „spezifische Kohlendioxidausstoß des Gebäudes“ zugrunde gelegt und in der Heizkostenabrechnung weiterberechnet. Dafür werden die aus der Energierechnung bekannten CO2 -Emissionen (kg CO2 /Jahr) der Immobilie auf den CO2 -Ausstoß pro Quadratmeter heruntergerechnet, also die Jahresmenge CO2 durch die Gesamtwohnfläche der Immobilie geteilt (Abbildung 1). Ja, für die Berechnung wird tatsächlich die Wohnfläche und nicht die Nutzfläche oder die beheizte Fläche herangezogen. Das Ergebnis ist ein spezifischer CO2 -Wert pro Quadratmeter und Jahr (kg CO2 /m2 /a), anhand dessen das Gebäude im Stufenmodell eingeordnet wird. Der Energieausweis spielt folglich keine Rolle.
Gesetzliche Einstufung
Das Stufenmodell im CO 2 -KostAufG sieht zehn Stufen vor (Abbildung 2). Sollte der energetische Zustand des Gebäudes so gut sein, dass weniger als 12 Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter im Jahr ausgestoßen werden, trägt der Bewohner 100 Prozent der anfallenden CO 2 -Kosten. Das andere Extrem im Stufenmodell ist ein Kohlendioxidausstoß von gleich oder mehr als 52 Kilogramm. Hier müsste der Eigentümer 95 Prozent der CO 2 -Kosten tragen. Dies ist die im Stufenmodell vorgesehene maximale Belastung für den Eigentümer, da immer mindestens 5 Prozent vom Bewohner getragen werden müssen.
Endgültige Aufteilung
Nachdem das jeweilige Gebäude klassifiziert und eingestuft wurde, können die CO 2 -Kosten in der Heizkostenabrechnung auf Eigentümer und Bewohner verursachergerecht und kostenanteilig auf die Bewohner umgelegt werden. Dafür wird die jeweilige CO 2 -Emission mit dem geltenden CO 2 -Emissionspreis und dem prozentualen Anteil aus dem Verteilstufenmodell multipliziert (Abbildung 3). Die anteiligen Kosten, die der Bewohner tragen muss, werden in seiner individuellen Heizkostenabrechnung ausgewiesen.
Gut zu wissen
Das CO2 -Kostenaufteilungsgesetz sieht Kostenerleichterungen oder sogar den Wegfall von CO2 -Kosten für Eigentümer vor, wenn sogenannte „öffentlich-rechtliche Vorgaben“ einer „wesentlichen energetischen Verbesserung“ des Gebäudes entgegenstehen. Das Gesetz bezieht sich auf alle Wohngebäude und Gebäude mit gemischter Nutzung, die primär Wohnzwecken dienen, in welchen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen – dies sind beispielsweise Gas und Öl, aber nicht Holzpellets und Strom. Für Nichtwohngebäude wurde zunächst eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten eingeführt. Hat ein Bewohner einen eigenen Versorgungsvertrag zum Beispiel aufgrund einer Etagenheizung, wird dessen Wohnung in keiner der Berechnungen berücksichtigt. Eigentümer, deren Liegenschaftsdaten digital vorliegen, können die Vorgaben des Gesetzes schneller, ein facher und effizienter umsetzen. Gebühren, die durch die Berechnung der Klassifizierung und die Kostenverteilung entstehen, sind umlagefähig.
Das CO2 -Kostenaufteilungsgesetz ist äußerst komplex. Daher lag es uns am Herzen, die Umsetzung für unsere Kunden so benutzerfreundlich wie möglich zu gestalten. Im Kalo-Kundenportal können sämtliche Daten unkompliziert eingepflegt werden. Darüber hinaus haben wir eine Online-Kundenhilfe sowie einen Online-Prognoserechner etabliert und bieten regelmäßig informative Webinare an. Selbstverständlich stehen wir unseren Kunden auch persönlich für jegliche Anfragen gerne zur Verfügung.“
Michel Völker, Produktmanager Heiz- und Betriebskostenabrechnung, KALORIMETA GmbH
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