Rauchwarnmelder sind gesetzlich vorgeschrieben, retten Leben und erhalten Ihr Eigentum bzw. sichern den Erhalt Ihrer Liegenschaften. Bei KALO finden Sie für jeden Bedarf den richtigen Rauchwarnmelder mit zertifizierter Qualität. Finden Sie heraus, ob ein ferinspizierbarer oder ein konventioneller Rauchwarnmelder Ihre Anforderungen am besten erfüllt, und wählen Sie bei KALO zwischen Kaufen oder Mieten mit Service-Vorteilen.
Rauchwarnmelder sind in allen Bundesländern für Neu- und Umbauten Pflicht und zwar in Häusern bzw. Wohnungen sowie in Gebäuden mit wohnähnlicher Nutzung, beispielsweise in Ferienwohnungen. Bei Bestandsbauten gilt nur für Sachsen noch eine Übergangsfrist bis Ende 2023. Ansonsten müssen in den anderen 15 Bundesländern auch Bestandsbauten mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein.
Ob Eigenheim oder vermietete Wohnung, als Eigentümer oder Verwalter müssen Sie also handeln, am besten, bevor Lebensgefahr droht.
KALO-Rauchwarnmelder:
zertifizierte Gerätetechnologie
Ob ferninspizierbar oder konventionell, alle KALO-Rauchwarnmelder erfüllen die strengsten Qualitätsanforderungen für maximale Sicherheit.
Ferninspizierbarer Rauchwarnmelder:
Die komfortable Inspektion per Funk
Mit einem ferninspizierbaren Rauchwarnmelder haben Sie und Ihre Bewohner eine Sorge weniger: Terminabstimmungen für die Inspektion des Rauchwarnmelders entfallen, da dieser aus der Distanz per Funk inspiziert werden kann.
Das bedeutet nicht nur für Sie weniger Aufwand, sondern ist auch für die Bewohner komfortabler, die dafür nicht zuhause sein müssen.
Profi-Version des mehrmaligen Testsiegers von Stiftung-Warentest (2013, 2016, 2018 und 2021)
Ideal für EigenheimAusstatter bzw. Privatanwender
Inspektion nur vor Ort durch Techniker
Optionales Funkzubehör für Menschen mit Hör- und/oder Gehbehinderung und Rollstuhlfahrer für Modell Xi
Entwickelt vom führenden Hersteller Ei Electronics unter dem Produktamen Ei650i
Rauchwarnmelder ohne dauerhaftes Blinken, ideal für Schlaf- und Kinderzimmer
Inspektionsverfahren gem. DIN 14676 für Rauchwarnmelder vom Typ A
Modernste Funk-Technologie, u.a. mit automatisierten Funktionstests und Umfelderkennung von 50 cm
Ideal für Vermieter und Verwalter mit mehreren Wohnungen/Nutzeinheiten
Funkinspektion aus der Distanz
Entwickelt vom führenden Hersteller Ei Electronics unter dem Produktnamen Ei6500-OMS
Rauchwarnmelder ohne dauerhaftes Blinken, ideal für Schlaf- und Kinderzimmer
Inspektionsverfahren gem. DIN 14676 für Rauchwarnmelder vom Typ C
Sie erhalten die Rauchwarnmelder auf Miete für 10 Jahre, also genau so lange, bis die Geräte ohnehin ausgetauscht werden müssen. Das entspricht auch der Mindestbetriebsdauer unserer Batterien.
Teil des Mietvertrags sind die Montage, die jährliche Inspektion gem. DIN 14676, die rechtssichere Dokumentation und noch Vieles mehr. So schützen Sie Ihre Bewohner und Immobilien am besten.
Sie erhalten die Rauchwarnmelder und kümmern sich selbst um alle rechtskonformen Tätigkeiten wie Montage und Inspektion gemäß der DIN-Anwendernorm 14676 selbst.
Auf Wunsch können Sie nachträglich bzw. separat einen Service-Vertrag für die Montage und Inspektion abschließen – besser noch: Sie entscheiden sich gleich für die Gerätemiete inkl. praktischen Services!
Zertifizierte Geräte zur Miete für 10 Jahre
Montageplanung
Terminabstimmung mit Bewohnern
Montage gem. DIN 14676 von zertifiziertem Personal
Bewohnerinformation
Jährliche Inspektion vor Ort oder per Ferninspektion mittels Funk-Technologie gem. DIN 14676
Rechtskonforme Dokumentation der Montage und Inspektion
Digitaler Zugang zu Ihren Dokumenten über das kostenose KALO-Kundenportal
24/7-Service-Hotline für Bewohner
Rauchwarnmelder arbeiten nach dem sogenannten Streulichtprinzip. Im Inneren der Geräte befindet sich eine nicht reflektierende Rauchkammer, in die von einer Leuchtdiode regelmäßig Lichtstrahlen gesendet werden. Dringt Brandrauch in die Kammer ein, werden die Lichtstrahlen gestreut und dadurch auf eine Fotolinse abgelenkt. Der Rauchwarnmelder löst das Warnsignal aus und alarmiert so lange, bis die Kammer wieder rauchfrei ist oder der Melder ausgeschaltet wird.
Fehlalarme werden am häufigsten durch Wasserdampf, aufgewirbelten Staub, Rauchentwicklung beim Kochen sowie große Temperaturschwankungen ausgelöst.
Aus diesem Grund werden Rauchwarnmelder nicht in Bädern, in Küchen oder auf Dachböden angebracht. Für den erweiterten Schutz in diesen Räumen können Sie Thermomelder anbringen lassen.
Zunächst stellen Sie bitte sicher, dass keine Brandquelle vorliegt.
Danach betätigen Sie die Stummschaltung, indem Sie auf die große kreisförmige Taste in der Mitte des Gerätes drücken. Bei unseren KALO-Geräten geht das in der Regel vom Boden aus, indem Sie zum Beispiel einen Besenstiel verwenden.
Machen Sie die Störquelle ausfindig, z.B. Wasserdampf aus dem Bad, der in den Flur gelangt ist oder Abluft vom Kochen aus der Küche. In der Regel genügt es, die Fenster weit zu öffnen und beim Kochen die Hitze wegzunehmen, einen Kochdeckel zu benutzen oder für ein paar Minuten den Topf oder die Pfanne vom Herd zu nehmen.
Kostenfreie Bewohner-Hotline 24/7: 0800 000 87 18
Farbe oder Staub können die Raucheintrittsöffnungen des Rauchwarnmelders verschließen oder verstopfen. Deshalb nehmen Sie bei Renovierungsarbeiten nach Möglichkeiten den Rauchwarnmelder ab oder nutzen Sie dafür eine geeignete Abdeckung.
Bitte überprüfen Sie nach den Renovierungsarbeiten die Funktionsfähigkeit mit einem Funktionstest. Diesen führen Sie durch, indem Sie kurz auf die große, kreisförmige Taste in der Mitte drücken. In der Regel können Sie diese mit einem Besenstiel vom Boden aus erreichen.
Sobald die Raumtemperatur 58 Grad Celsius erreicht, ertönt ein 85 Dezibel lauter Alarmton.
Fällt die Temperatur wieder unter diese Grenze, verstummt das Gerät. Thermomelder sollten stets per Funk mit Rauchmeldern vernetzt werden.
Schlägt ein Gerät Alarm, aktiviert es umgehend auch alle anderen Melder, die mit einem Funkmodul ausgestattet sind. Unser Thermomelder kaloPRIMUS XT verfügt über eine fest eingebaute 10-Jahres-Batterie.
Krankenkassen müssen die Kosten für spezielle Rauchmelder für Gehörlose übernehmen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) 2014 entschieden.