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Heizkostenabrechnung bei Wärmepumpen im Mehrparteienhaus

Heizkosten bei Wärmepumpen in Mehrparteienhäusern müssen seit dem 1. Oktober 2024 verbrauchsabhängig erfasst und abgerechnet werden. KALO beantwortet wichtige Fragen zu dieser neuen Regelung.

Wie funktioniert die verbrauchsabhängige Abrechnung bei Wärmepumpen?

Die Abrechnung funktioniert ähnlich wie bei klassischen Gas- oder Ölheizungen. Dazu muss der Stromverbrauch der Wärmepumpe erfasst werden. Denn der Strom, der für die Wärmeerzeugung bei der Wärmepumpe verbraucht wird, zählt zu den umlegbaren Betriebskosten. Dies geschieht durch einen Stromzähler.

Getrennt davon muss die thermische Energie gemessen werden, die von der Wärmepumpe erzeugt wird und in das Heizsystem übergeht. Denn je nach Wärmepumpenart (Luft, Erde, Wasser) wandelt eine Anlage eine Kilowattstunde (kWh) Antriebsenergie in ein Vielfaches an thermischer Energie um. Das Verhältnis von dem eingesetzten elektrischen Strom in kWh und der gemessenen Gesamtwärmemenge in kWh nennt man Jahresarbeitszahl (JAZ). Die Messung erfolgt durch einen geeichten Wärmezähler.

Laut Heizkostenverordnung müssen die Kosten fürs Heizen und die Warmwasseraufbereitung ersichtlich sein. Die Kostentrennung erfolgt in den Abrechnungen gemäß § 9 der Heizkostenverordnung. Wärmezähler für Warmwasser sind verpflichtend seit dem 31. Dezember 2013 zu nutzen.

Einige Wärmepumpen verfügen über eine eigene Anzeige zur Energiebilanz. Reicht das für die Heizkostenabrechnung?

Für eine rechtssichere Heizkostenabrechnung sind solche Anzeigen nicht geeignet. Erfahrungsgemäß können sie stark von geeichten externen Wärmezählern abweichen und somit keine energetische Beurteilung sicherstellen.

Muss bei Wärmepumpen auch die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) erfolgen?

Wenn in der Liegenschaft bereits fernablesbare Messtechnik installiert ist, dann gilt hier wie bei anderen Heizungsarten auch: Nutzer müssen monatlich über ihre Verbräuche (siehe UVI) von Heizung und Warmwasser informiert werden. 

Bis wann muss bei Wärmepumpen fernablesbare Messtechnik installiert sein?

Neu installierte Messtechnik muss bereits jetzt fernauslesbar sowie interoperabel und sicher an ein Smart-Meter-Gateway (SMGW) anbindbar sein. Für herkömmliche Messtechnik gilt: Sie muss bis spätestens zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden, um fernablesbar zu sein. Bis zum 31. Dezember 2031 muss sie sicher an ein SMGW anbindbar sein.

Was passiert, wenn keine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung bei Wärmepumpen in Mehrparteienhäusern erfolgt?

Kommen Vermieter:innen ihrer Pflicht zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung nicht nach, gilt auch bei Wärmepumpen in Mehrparteienhäusern das übliche Kürzungsrecht von 15 Prozent. So steht es in § 12 Abs. 1 der Heizkostenverordnung. Mieter:innen dürfen demnach ihren Betrag für Heiz- und Warmwasserkosten, den sie zahlen sollen, um 15 % kürzen.

Zu beachten ist eine Übergangsregelung bei Mehrparteienhäusern, die überwiegend mit Wärmepumpen beheizt werden: Bei bestehenden Wärmepumpen, die schon vor dem 1. Oktober 2024 in Betrieb waren und bei denen der Verbrauch noch nicht erfasst wurde, gibt es eine Frist bis zum 30. September 2025. Bis dahin muss eine entsprechende Messtechnik installiert worden sein.

Neu eingebaute Wärmepumpen ab dem 1. Oktober 2024 unterliegen sofort der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung. Eine Messgerätetechnik muss also gleich zu Beginn eingebaut sein.

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