Heizkostenabrechnung bei Wärmepumpen mit Hybridheizungen
Wird ein Mehrparteienhaus mit einer Wärmepumpe beheizt, muss der Verbrauch erfasst und abgerechnet werden. Diese gesetzliche Pflicht erstreckt sich auch auf Zusatzkessel, den sogenannten Hybridheizungen.
Was ist eine Hybridheizung?
Eine Hybridheizung ist die Kombination mehrerer verschiedener Heiztechnologien. Ein Gebäude kann zum Beispiel mit einer erneuerbaren Energiequelle und zusätzlich mit einem fossilen Energieträger wie Erdgas oder Erdöl beheizt werden. In der Praxis werden oft Bestandsbauten, die zuvor ausschließlich mit einer Gasheizung ausgestattet waren, nachträglich mit einer Wärmepumpe oder Solarkollektoren ausgestattet. Ziel ist, die Energiekosten zu senken und die CO2-Bilanz zu verbessern.
Wie funktioniert die verbrauchsabhängige Abrechnung bei Hybridheizungen?
Rein elektrisch betriebene Wärmepumpen werden als monovalent bezeichnet, während bei bivalenter Betriebsweise noch ein Zusatzsystem zum Einsatz kommt. Das kann zum Beispiel eine Gas-, Öl- oder Pelletheizung sein, aber auch Heizstäbe in Puffer- und Warmwasserspeicher. Bei solchen Hybridheizungen wird dieser zusätzliche Strom- oder Brennstoffverbrauch separat über Messinstrumente erfasst und fließt in die Heizkostenabrechnung mit ein. Die Betriebs- und Wartungskosten dieser zusätzlichen Anlage können auf die Mietparteien umgelegt werden.
Müssen auch Solaranlagen zur Unterstützung von Wärmepumpen verbrauchsabhängig erfasst und abgerechnet werden?
Bei Solarthermie zur Unterstützung der Warmwasserbereitung und Heizung macht die Heizkostenverordnung (Paragraph 11, Absatz 1, Punkt 3) eine Ausnahme: Eine verbrauchsabhängige Abrechnung ist nicht anzuwenden auf Räume in Gebäuden, die überwiegend mit Wärme von Solaranlagen versorgt werden. Umlagefähig sind nur laufende Betriebskosten wie Strom und die Wartung der Solaranlage. Weder der solare Energieeintrag noch die Investitionskosten für die Solaranlage dürfen in die Heizkostenabrechnung aufgenommen werden.
Müssen Heizwärme und Warmwasser auch bei Wärmepumpen getrennt erfasst werden?
Ja. Gemäß der Heizkostenverordnung § 9 sind die Kosten für Trinkwasserwärme und Heizwärme aufzuteilen. Um eine Größenvorstellung davon zu bekommen: Laut Umweltbundesamt benötigen private Haushalte mehr als zwei Drittel ihres Energieverbrauchs, um Räume zu heizen. Für Warmwasser (Duschen, Baden) sowie Prozesswärme (Kochen, Waschen) können je nach Personenanzahl 10 bis 20 Prozent des gesamten Energiebedarfs anfallen. Diese Werte werden bei Niedrigenergiehäuser deutlich überschritten. Teilweise werden 50 Prozent Endenergie aufgewendet, um die Bewohner mit Trinkwarmwasser zu versorgen.