Nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) haben Energieversorger den von der Bundesregierung im Rahmen dieses Gesetzes erhaltenen Entlastungsbetrag – auch bekannt als „Dezember-Soforthilfe“ – in ihren Energierechnungen separat auszuweisen. Gebäudeeigentümer und WEG sind verpflichtet, den Gesamtentlastungsbetrag für die Liegenschaft im Rahmen der Heizkostenabrechnung ebenfalls separat auszuweisen und an die Mieter bzw. Wohnungseigentümer anteilig weiterzugeben.
Anders als im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und im Strompreisbremsegesetz (StromPBG) ist im EWSG nicht gefordert, den individuellen Anteil der Mieter bzw. der einzelnen Wohnungseigentümer an der „Dezember-Soforthilfe“ zu ermitteln und auszuweisen.
Das jetzt bekannt gemachte Jahressteuergesetz 2022 sieht vor, dass bestimmte einkommensstarke Mieter bzw. Wohnungseigentümer (diejenigen, die auch weiterhin den Solidaritätszuschlag zahlen müssen), die erhaltene Dezember-Soforthilfe versteuern müssen.
Keines der Gesetze regelt, wie die betroffenen Mieter bzw. Wohnungseigentümer den auf sie entfallenden Anteil der Dezember-Soforthilfe ermitteln können. Sie als Vermieter/Verwalter haben mit der Angabe des Gesamtentlastungsbetrages Ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt.
Betroffene, die aufgrund der Höhe ihres Einkommens ihren Anteil an der Dezember-Soforthilfe versteuern müssen, können diesen mit folgendem Rechenweg ermitteln: