Am 01.12.2021 ist die novellierte Heizkostenverordnung (HKVO) in Kraft getreten, woraus sich neue Pflichten für Eigentümer und Verwalter ergeben haben. Mit der neuen HKVO hat der Gesetzgeber die Vorgaben der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie („Energy Efficiency Directive“, kurz: „EED”) in deutsches Recht umgesetzt. Das Ziel: Den Energieverbrauch und damit den CO2-Ausstoß von Gebäuden weiter zu senken. Wir zeigen Ihnen, welche neuen Pflichten das sind und für wen diese ab wann gelten.
„40 % des Energieverbrauchs und 36 % aller Treibhausgasemissionen in der EU werden durch Gebäude verursacht.“*
*Quelle: Europäische Kommission
Was besagt die neue Heizkostenverordnung?
Die 6 wichtigsten Neuerungen im Überblick
Verschaffen Sie sich einen schnellen Überblick über die 6 zentralen Neuerungen in der HKVO, die seit dem 01.12.2021 in Kraft ist:
1. Fernablesbare Mess- und Erfassungstechnik, spätestens ab 01.01.2027
Seit dem 01.12.2021 gilt, dass bei Installation neuer Messtechnik oder bei turnusmäßigem Austausch nur noch fernablesbare Funk-Messtechnik verbaut werden darf.
Bis spätestens 31.12.2026 müssen dann grundsätzlich alle Mehrparteienhäuser mit zentraler Heizenergie- und/oder Warmwasserversorgung auf fernablesbare Mess- und Erfassungstechnik umgerüstet sein – auch solche, bei denen der Zeitpunkt des turnusmäßigen Austauschs noch nicht erreicht wurde. Die neue Funk-Messtechnik ermöglicht es, Verbrauchsdaten automatisiert und aus der Ferne auszulesen. Das macht auch unterjährige Auslesungen möglich, da die einzelnen Wohnungen bzw. Nutzeinheiten zur Ablesung nicht mehr betreten werden müssen.
Kurz zusammengefasst:
Bei Austausch oder Neuinstallation von Messtechnik darf seit dem 01.12.2021 nur noch fernablesbare Messtechnik verbaut werden. Eine Ausnahme davon gilt, wenn ein einzelner Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt wird, der Teil eines Gesamtsystems ist, das zum Zeitpunkt des Ersatzes nicht fernablesbar ist.
Alle nicht-fernablesbaren Geräte müssen bis spätestens 31.12.2026 ausgetauscht sein.
KALO arbeitet schon heute mit zukunftssicherer und in der Praxis bewährter, fernablesbarer Messtechnik.
2. Interoperabilität, ab 01.12.2022
Ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen HKVO, also seit dem 01.12.2022, muss neu eingebaute fernablesbare Mess- und Erfassungstechnik interoperabel funktionieren.
Interoperabilität macht die Fernablesung der Messtechnik auch durch andere Dienstleistungsunternehmen möglich. Das bedeutet, dass Sie flexibler beim Wechsel Ihrer Dienstleister sind.
Unsere komplette Gerätetechnik bietet bereits heute die Grundlage für eine interoperable Datenbereitstellung.
3. Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI), ab 01.01.2022
Eine erhöhte Verbrauchstransparenz schafft nachweislich Anreize bei Bewohnern bzw. Nutzern, ihren Verbrauch und damit auch den CO2-Ausstoß von Gebäuden zu reduzieren.
Mit der Neuauflage der HKVO ist zu diesem Zweck die sogenannte unterjährige Verbrauchsinformation, kurz UVI, eingeführt worden.
Eigentümer bzw. Verwalter von Mehrparteienhäusern müssen seit dem 01.01.2022 den Bewohnern bzw. Nutzern ihrer Liegenschaft monatlich Informationen über deren Heiz- und/oder Warmwasserverbrauch mitteilen. Die UVI-Pflicht gilt jedoch nur dann, wenn im Gebäude fernablesbare Mess- und Erfassungstechnik im Einsatz ist. Diese macht eine monatliche Bereitstellung der Daten erst möglich.
Tipp: Die Kosten für die UVI können in der Heizkostenabrechnung auf die Bewohner bzw. Nutzer umgelegt werden.
Mit unserer UVI-Lösung können Sie komfortabel und mit minimalem Aufwand die monatliche Verbrauchsinformation per App, Bewohnerportal oder von Ihrem eigenen System aus mitteilen.
4. Zusatzinformationen in der Heizkostenabrechnung, ab 01.12.2021
Seit Verabschiedung der novellierten HKVO sind Eigentümer bzw. Verwalter dazu verpflichtet, in jeder Heizkostenabrechnung zusätzliche Informationen für Bewohner bzw. Nutzer bereitzustellen.
Wichtig: Dies gilt erst für Abrechnungszeiträume, die nach dem Inkrafttreten, also ab dem 01.12.2021, beginnen.
Folgende Angaben müssen in der Abrechnung enthalten sein:
Informationen über den Anteil der eingesetzten Energieträger, bei Fernwärmeeinsatz auch über die damit verbundenen Treibhausgasemissionen und den Primärenergiefaktor des Fernwärmenetzes
Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs in Bezug auf den Verbrauch des Vorjahres und den Verbrauch eines entsprechenden statistischen Durchschnittsbewohners
Informationen über erhobene Steuern, Abgaben und Zölle
Kontaktinformationen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen und Hinweise auf die mögliche Durchführung von Streitbeilegungsverfahren
Unsere Abrechnungen werden rechtzeitig um die neuen Angaben ergänzt. Weitere Informationen erhalten Sie von uns im Vorfeld – Sie müssen zum aktuellen Zeitpunkt nicht aktiv werden.
5. Anbindbarkeit an ein Smart-Meter-Gateway (SMGW), spätestens ab 01.12.2022 bzw. 01.01.2027
Ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen HKVO, also zum 01.12.2022, muss neu eingebaute Mess- und Erfassungstechnik sicher an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können. Dies ist genauso wie die Interoperabilität (siehe oben) eine Spezifikation, die verpflichtend ist. Das SMGW stellt die Weichen für hochsicheres Messen und Steuern in der Immobilie – vom Submetering über Smart Metering bis zur Einbindung von erneuerbaren Erzeugungsanlagen und E-Mobilität. Mehr erfahren Sie über unser Multi-Metering-Angebot.
Was ist ein SMGW?
Das SMGW macht digitale Strom- und mittlerweile auch Gaszähler fernablesbar. Es speichert empfangene Daten, verschlüsselt und versendet diese an alle berechtigten Empfänger, wie u.a. Stromlieferant und Netzbetreiber. Weitere Geräte und Anlagen, wie Photovoltaik-Anlage, Heizkostenverteiler u.v.m., können direkt oder über einen zusätzlichen CLS-Adapter angebunden werden. Das ermöglicht den Weg zur smarten, effizienten, klimaintelligenten Immobilie.
Unsere fernablesbare Messtechnik lässt sich jetzt schon an ein SMGW anbinden. Erfahren Sie mehr dazu.
6. Neue Kürzungsrechte für Bewohner bzw. Nutzer
Die HKVO-Novelle enthält neue Pflichten für Eigentümer und Verwalter. Damit einhergehend erhalten Bewohner bzw. Nutzer neue Kürzungsrechte, für den Fall, dass diese Pflichten nicht erfüllt werden. In folgenden Fällen können Kürzungsrechte geltend gemacht werden:
Der Bewohner bzw. Nutzer kann den auf ihn entfallenden Anteil der Heizkosten um 3 % kürzen, wenn trotz Verpflichtung keine Installation fernablesbarer Messtechnik erfolgt ist.
Eine weiter Kürzung um 3 % ist möglich, wenn keine bzw. nur eine unvollständige Übermittlung der unterjährigen Verbrauchsinformation ab dem 01.01.2022 stattgefunden hat, obwohl im Gebäude fernablesbare Geräte im Einsatz sind.
Gleiches gilt, wenn keine oder nur unvollständige Zusatzinformationen in der Heizkostenabrechnung enthalten sind, obwohl der Abrechnungszeitraum nach dem 01.12.2021 begonnen hat.
Warten Sie nicht bis kurz vor Fristende, um auf fernablesbare Mess- und Erfassungstechnik umzurüsten.
Wir beraten Sie gern persönlich!
FAQ
Häufig gestellte Fragen
Die Novellierung der HKVO war notwendig, um die europäische Energieeffizienz-Richtlinie („Energy Efficiency Directive“, kurz: „EED”) von 2018 in deutsches Recht umzusetzen. Darin wurde u.a. das Ziel festgesetzt, den Energieverbrauch bis 2030 um 32,5 % zu senken und zwar im Vergleich zu der Prognose von 2007.
Da EU-Richtlinien nicht unmittelbar in den EU-Staaten geltendes Recht sind, müssen die jeweiligen Nationalstaaten die Richtlinien zunächst in ihr nationales Recht umsetzen. Mit der Änderung der HKVO zum 01.12.2021 ist genau das erfolgt.
„EED” steht für „Energy Efficency Directive” oder auf Deutsch für „Europäische Energieeffizienz-Richtlinie“. Auf dieser Richtlinie basieren die Änderungen, die zum 01.12.2021 in die novellierten HKVO aufgenommen wurden.
Mit der Richtlinie hat sich die EU das Ziel gesetzt, in der europäischen Wohnungswirtschaft den Energieverbrauch bis 2030 um 32,5 Prozent zu senken, und zwar im Vergleich zur Prognose von 2007.
Die neue Heizkostenverordnung wurde am 05.11.2021 vom Bundesrat verabschiedet und ist zum 01.12.2021 in Kraft getreten.
Die neue Heizkostenverordnung (HKVO) betrifft – wie bisher auch – Eigentümer (bzw. Verwalter und Vermieter) von Mehrparteienhäusern mit zentraler Heizungsanlage und/oder zentraler Warmwasserversorgungsanlagen. Erneuert bzw. erweitert wurde nur ein Teil der HKVO. Die übrigen Regeln haben nach wie vor Bestand.
Die novellierte Heizkostenverordnung (HKVO) definiert es so: „Fernablesbar ist eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann.“
Das bedeutet also, dass die Ablesung von Verbrauchsdaten aus der Ferne per Funk erfolgt. Ein Betreten der Wohnung ist so nicht mehr erforderlich. Das schafft Entlastung bei Ihnen und bei den Bewohnern. Terminabstimmungen und -versäumnisse gehören so der Vergangenheit an. Auch Verbrauchsschätzung aufgrund nicht angetroffener Bewohner entfallen damit.
Mehr über fernablesbare Geräte und unser sicheres Funk-System
Ja, die neue Heizkostenverordnung (HKVO) betrifft Wohn- und gewerblich genutzte Gebäude.
Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI)
Die neue Heizkostenverordnung (HKVO) führt eine regelmäßigere Information über den Verbrauch für die Bewohner bzw. Nutzer ein. Diese müssen neben der jährlichen Abrechnung seit dem 01.01.2022 auch monatliche Übersichten über ihren Heizenergie- und/oder ihren Warmwasserverbrauch erhalten, sofern im Gebäude fernablesbare Mess- und Erfassungstechnik im Einsatz ist.
Die Kosten für die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) können in der Heizkostenabrechnung auf die Bewohner bzw. Nutzer umgelegt werden.
Fernablesbare Mess- und Erfassungstechnik
Durch die fernablesbaren Geräte entfallen Ablesetermine, weil die Verbrauchsdaten per Funk aus der Ferne abgelesen werden können. Das schafft bei den Bewohnern und Nutzern mehr Komfort, bedeutet aber auch für Eigentümer und Verwalter eine Entlastung, da keine Terminabsprachen mehr nötig sind.