Ab 01. Mai 2015 drohen Bußgelder bei fehlenden Energieausweisangaben in Immobilienanzeigen
Mit der Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind seit dem 01.05.2014 maßgebliche Änderungen bei den Energieausweisen in Kraft getreten. Seitdem müssen in Immobilienanzeigen zentrale Angaben aus dem Energieausweis, wie zum Beispiel der Endenergiebedarf oder -verbrauch sowie die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, veröffentlicht werden.
Immobilienvermieter und Verwalter, die entsprechende Angaben nicht veröffentlichen, droht ab dem 01. Mai 2015 ein Bußgeld in Höhe von bis zu 15.000 €, da zu diesem Zeitpunkt die Übergangsfrist von einem Jahr ausläuft.
Mehr Informationen zur Energieeinsparverordnung erhalten Sie unter unserer Rubrik Energieausweis.