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BGH-Urteil: Auch Abschläge können in die Nebenkostenabrechnung eingestellt werden

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung stets nur diejenigen Kosten abrechnen darf, die auf dem tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum beruhen (= Abrechnung nach dem sog. Leistungsprinzip) oder ob er auch die Kosten abrechnen darf, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird (= Abrechnung nach dem sog. Abflussprinzip). Der Senat entschied, dass eine Betriebskostenabrechnung nach dem Abflussprinzip grundsätzlich zulässig ist.

Im konkreten Fall durfte der Vermieter die im Jahr 2004 an den Wasserversorger geleisteten Zahlungen in der Abrechnung für das Jahr 2004 auf die Mieter umlegen, obwohl die Zahlungen zum Teil noch für den Wasserverbrauch und die Abwasser-beseitigung des Jahres 2003 bestimmt waren. Ausschlaggebend war die Überlegung, dass die Betriebskostenabrechnung nach dem Leistungsprinzip mit der notwendigen Kostenabgrenzung zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde. Schutzwürdige Interessen des Mieters stehen nicht entgegen.

Mit dieser Entscheidung erleichtert der BGH die Abrechnung für die Fälle, in welchen der Abrechnungszeitraum des Versorgers von dem im Mietvertrag bestimmten Abrechnungszeitraum abweicht.

Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht die Frage, ob eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip dennoch unzulässig sein könnte, wenn in einem der betroffenen Zeiträume ein Mieterwechsel statt gefunden hat.

Urteil des BGH vom 20.02.2008
Az. VIII ZR 49/07

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