BGH-Urteil: Gerätemiete für Rauchwarnmelder nicht umlagefähig
Der Bundesgerichtshof hat am 11.05.2022 entschieden, dass die Gerätemieten für Rauchwarnmelder (RWM) den Wohnungsmietern nicht als sonstige Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrKV in Rechnung gestellt werden dürfen. Die Gerätemiete der RWM in der Energie- oder Betriebskostenabrechnung ist somit nicht mehr umlagefähig.
Laut dem Urteil stellt die Anmietung nur eine andere Form von Anschaffungskosten für Einrichtungen dar, mit denen der Vermieter die Wohnung auszustatten hat. Anschaffungskosten sind aber kein Bestandteil der Betriebskosten. Für Verbrauchserfassungsgeräte (Wärme- und Wasserzähler sowie Heizkostenverteiler) ist die Umlage explizit gesetzlich geregelt, diese Regelung kann aber nicht auf andere Wohnungsausstattungen ausgeweitet werden. Sollten Gebäudeeigentümer bzw. Verwalter/Vermieter die Gerätemiete der RWM weiterhin umlegen, hätten die Mieter das Recht, die Energiekostenabrechnung bzw. die Betriebskostenabrechnung zurückzuweisen und eine neue Abrechnung zur Kostenlast des Gebäudeeigentümers bzw. Verwalters/Vermieters einzufordern.
Die Kosten für die Inspektion und Wartung der Geräte sind laufende Kosten und weiterhin umlagefähig, sofern die Vereinbarungen in den Mietverträgen das hergeben. Wurden die RWM gekauft und nicht gemietet, kann der Kunde ggf. eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB durchführen.