Eigentümerwechsel – wer muss die Betriebskostenabrechnung erstellen?
Wird eine vermietete Wohn- oder Gewerbeeinheit verkauft, gilt zunächst der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ des § 566 BGB. Das bedeutet, dass nach Eigentumsumschreibung im Grundbuch der neue Eigentümer vollständig in die Vermieterstellung eintritt. Für den Mieter wird das Mietverhältnis weitergeführt, als hätte es keinen Eigentumswechsel gegeben. Der neue Eigentümer muss die Heiz- und Betriebskostenabrechnungen erstellen, die nach seinem Eigentumserwerb fällig werden, auch wenn er nicht während der gesamten Abrechnungsperiode Eigentümer war.
Etwas anderes gilt allerdings für Abrechnungsperioden, die vor dem Eigentümerwechsel vollständig beendet waren. Hier ist der alte Eigentümer dafür zuständig, diese Perioden abzurechnen und etwaige Überzahlungen zurückzugewähren oder Nachzahlungen einzufordern. Der Mieter kann den Ansprüchen des neuen Eigentümers somit nicht entgegenhalten, dass er aus alten Abrechnungsperioden noch Rückforderungsansprüche habe, wenn diese Zeiträume vollständig in die Zeit des Voreigentümers gehören.
(BGH-Beschluss v. 29.9.2004 – XII ZR 148/02 und BGH-Urteil v. 3.12.2003 – VIII ZR 168/03)