Energieeinsparungsgesetz (Energieausweis)

Das zweite Änderungsgesetz zum Energieeinsparungsgesetz (EnEG) wurde am 7. September 2005 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, S. 2680-2683). Es ist zum 8.9.2005 in Kraft getreten. Umgesetzt werden soll das Gesetz mit der neuen Energieeinsparverordnung.

Entscheidung für Energieausweis

Ab 2008 müssen Hausbesitzer bei baulicher Änderung, bei Vermietung, Verpachtung und Verkauf einen Ausweis über den Energieverbrauch ihres Gebäudes vorlegen. Damit tritt die neue Regelung ein Jahr später als ursprünglich geplant in Kraft. Sie beinhaltet zwei Ausweisvarianten, was, wie Kritiker anmerken, zu Verwirrungen führen kann.

Ab Inkrafttreten der neuen EnEV bis 31. Dezember 2007 galt allerdings noch die uneingeschränkte Wahlfreiheit zwischen dem Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Alle Energieausweise, die in dieser Zeit vergeben wurden, haben 10 Jahre Gültigkeit.


Ab 2008 ist folgende Regelung festgelegt:

Der Bedarfsausweis ist Pflicht für alle Wohngebäude, bei denen der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde und die bis zu 4 Wohnungen umfassen, sowie bei Änderungen am Gebäude.
Ausnahme: Wurden die Gebäude in der Zwischenzeit saniert und entsprechen den Anforderungen der ersten Wärmeschutzverordnung, kann zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis gewählt werden.

Die Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis gilt für alle Wohngebäude, die nach 1978 errichtet wurden, mehr als 4 Wohneinheiten haben und mindestens den Anforderungen der ersten Wärmeschutzverordnung entsprechen.


Voraussetzung für Fördermittel

Der Bedarfsausweis ist dann auch Voraussetzung, um (Sanierungs-)Mittel aus staatlichen Förderprogrammen z. B. für Modernisierungsmaßnahmen zu bekommen.