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Information über den aktuellen Sachstand zur Heizkostenverordnung-Novellierung und Umsetzung der EED Vorgaben in nationales Recht

Seit Dezember 2018 ist die EU-Energieeffizienz‑Richtlinie (EED) in Kraft. Mit der Umsetzung der EED in nationales Recht dürfen nur noch fernauslesbare Zähler und Heizkostenverteiler installiert werden. Bereits installierte Mess- und Erfassungstechnik, die eine Fernauslesung nicht unterstützt, muss bis spätestens Ende 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Darüber hinaus wird eine regelmäßige unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) gegenüber den Bewohnern zur Pflicht, sobald fernauslesbare Technik verbaut wurde – zunächst halb- bzw. vierteljährig, ab 1. Januar 2022 sogar monatlich.

Damit die Vorgaben der EED in Deutschland wirksam werden, müssen diese in nationales Recht umgesetzt werden. Hierfür wurde eine Novellierung der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) vorgesehen. Die Umsetzung sollte laut Richtlinie bereits zum 25. Oktober 2020 erfolgen, steht jedoch noch immer aus. Aktuell kommt allerdings Bewegung in den Prozess.

Am 11. März 2021 wurde ein Referentenentwurf zur „Verordnung über die Änderung der Heizkostenverordnung“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) veröffentlicht. Nach diesem Entwurf würde die novellierte HeizkostenV folgende wesentlichen Neuerungen vorsehen:

  • Verbrauchserfassungsgeräte, die nach dem Inkrafttreten der novellierten HKVO installiert werden, müssen fernablesbar sein und darüber hinaussicher an ein Smart-Meter-Gateway [...] angebunden werden können".. Dies ist über den von KALO eingesetzten CLS-Adapter schon heute möglich.
  • Eine Ausnahme von der Pflicht zum Einbau fernablesbarer Systeme gilt dann, wenn ein einzelner Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt wird, der Teil eines Gesamtsystems ist, das zum Zeitpunkt des Ersatzes nicht fernablesbar ist.
  • Bis zum Inkrafttreten der Verordnung installierte, nicht fernablesbare Ausstattungen müssen bis Ende 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare Ausstattungen ersetzt werden.
  • Gebäudeeigentümer müssen in den Fällen, in denen fernablesbare Ausstattungen installiert wurden, ab dem Inkrafttreten der Verordnung mindestens zweimal im Jahr Verbrauchsinformationen bereitstellen. Ab dem 1. Januar 2022 müssen diese (während der Heizperiode) monatlich bereitgestellt werden.
    Mit Blick auf das tatsächliche Heizverhalten der Nutzer erscheint eine Beschränkung der Heizperiode auf Oktober bis April allerdings nicht sachgerecht.
  • Der Nutzer erhält ein zusätzliches Kürzungsrecht um 3 %, wenn die Pflicht zur UVI oder zur Installation fernauslesbarer Technik nicht bzw. nicht vollständig erfüllt wird.
  • Gebäudeeigentümer müssen – ungeachtet der Fernauslesbarkeit der Ausstattung – den Nutzern mit den Abrechnungen zukünftig zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen, u. a. über den Brennstoffmix, zu erhobenen Steuern und Abgaben sowie zum gegenwärtigen Energieverbrauch im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
  • „Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung [...] müssen mit den Ausstattungen gleicher Art anderer Hersteller interoperabel sein[...]. Die Interoperabilität ist in der Weise zu gewährleisten, dass im Fall der Übernahme der Ablesung durch eine andere Person diese die Ausstattungen zur Verbrauchserfassung selbst fernablesen kann“. Diese Anforderung kann durch die OMS-Fähigkeit (OMS = Open Metering System) der von KALO eingesetzten QUNDIS-Hardware sichergestellt werden.
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