Installation von Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip
Der Vermieter hat Anspruch auf Duldung der Installation von Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip. Die Verwendung von Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip ist in der Rechtsprechung anerkannt worden. Allgemeine gesundheitliche Bedenken vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
(Amtsgericht Köpenick, Urt. v. 21.4.1999 – 6 C 575/98)
Aus den Gründen:
Der Anspruch der Klägerin auf Duldung der Installation der Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip ergibt sich aus § 4 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV. Danach hat der Gebäudeeigentümer zur Erfassung des anteiligen Verbrauchs der Nutzer an Wärme und Warmwasser die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen und der Nutzer hat dies zu dulden. Dabei bleibt dem Gebäudeeigentümer im Rahmen des § 5 HeizkostenV die Wahl der Ausstattung überlassen. Der Nutzer hat insoweit keine Mitwirkungsmöglichkeit, …
Die Klägerin beabsichtigt, vorliegende Heizkostenverteiler im vorgenannten Sinne zu verwenden. Die Heizkostenverteiler entsprechen dem Stand der Technik, was durch die Genehmigung zum Führen des DIN-Prüf- und Überwachungszeichens dargelegt worden ist. Danach entsprechen die Geräte den maßgeblichen DIN-Vorschriften. Ohne Belang ist insoweit, dass die Beklagte das Prüfungsverfahren bestreitet, denn nach § 5 Abs. 1 S. 2 HeizkostenV kommt es nur auf die Bestätigung der sachverständigen Stelle an, die die Klägerin zur Akte gereicht hat …
Die Verwendung von Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip ist auch in der Rechtsprechung anerkannt worden. Das erkennende Gericht sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen …
Die von der Beklagten vorgebrachten gesundheitlichen Bedenken vermögen an diesem Ergebnis ebenfalls nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihre aus § 4 Abs. 2 S. 3 HeizkostenV folgende Ermessensentscheidung missbräuchlich getroffen hätte.