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Korrektur der Betriebskostenabrechnung

Der Vermieter ist berechtigt, auch eine vorbehaltlos erstellte Betriebskostenabrechnung zu korrigieren, sofern die Nachberechnung auf Umständen beruht, die er bei der Abrechnungserstellung nicht vorhersehen konnte.

Eine Abrechnung über die Grundsteuer ist für den Fall, dass ein Vorwegabzug für Gewerbemieter vorzunehmen ist, nur wirksam, wenn sie einen für den Mieter erkennbaren Hinweis darauf enthält, dass die auf das Gewerbe entfallenden Kosten nicht in den auf die Wohnungsmieter umzulegenden Kosten enthalten sind. Die bloße Angabe der - nach Abzug des auf die Gewerbemieter entfallenden Anteils - verbleibenden Kosten reicht nicht aus.

AG Lichtenberg, Urt. V. 9.2.2004, Az. 10 C 418/03

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