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Neue Förderung zum Heizungstausch gestartet

Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude ist angelaufen. Auch Vermietende und die Wohnungswirtschaft erhalten die Grundförderung von 30 Prozent Investitionskostenzuschuss.

Wer ein klimafreundliches Heizsystem wie zum Beispiel eine Wärmepumpe oder Solarthermie in sein Eigenheim neu einbauen will, bekommt vom Staat finanzielle Unterstützung. Die reformierte Richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude -Einzelmaßnahmen“ (BEG) wurde am 29. Dezember 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht und gilt ab sofort.

Die BEG-Förderung zum Austausch alter, fossiler Heizungen durch Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien beinhaltet drei direkte Zuschüsse:

  1. Es gibt den einheitlichen Grundfördersatz von 30 Prozent der Investitionskosten.

  2. Ein zusätzlicher Einkommensbonus von 30 Prozent ist für selbstnutzende Eigentümer:innen erhältlich, deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 40.000 Euro nicht überschritten hat.

  3. Zudem zahlt der Staat einen Klimageschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent für selbstnutzende Eigentümer:innen bei einem frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen.

Bis zu 70 Prozent Zuschussförderung für private Selbstnutzer:innen

Alle drei Zuschüsse können Antragsteller:innen kombinieren, allerdings ist der maximale Fördersatz für private Selbstnutzer:innen auf 70 Prozent beschränkt. Die Grenze der förderfähigen Investitionskostenzuschüsse für den Heizungstausch liegt bei 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus beziehungsweise die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus. Für selbstnutzende Eigentümer:innen ergibt sich somit bei einem Fördersatz von 70 Prozent ein maximal erhältlicher Zuschuss von 21.000 Euro.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz weist darauf hin, dass auch Vermietende und die Wohnungswirtschaft die einheitliche Grundförderung von 30 Prozent Investitionskostenzuschuss erhielten. Weiterführende Informationen sind abrufbar unter www.energiewechsel.de/beg.

Gebäudeenergiegesetz und kommunale Wärmeplanung

Seit dem 1. Januar 2024 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es schreibt vor, dass zukünftig neue Heizungssysteme mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien laufen. Ob als Alternative der Anschluss an Fernwärme möglich ist, soll das Wärmeplanungsgesetz klären, das ebenfalls am 1. Januar in Kraft getreten ist. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen eine solche Wärmeplanung bis Mitte 2026 vorlegen, andere Gemeinden haben bis Mitte 2028 Zeit.

Wer aber jetzt im Jahr 2024 einen Bauantrag für ein Neubaugebiet stellt, der muss die 65-Prozent-Vorgabe bereits erfüllen. Für fossile Heizungen in Bestandsgebäuden außerhalb eines Neubaugebietes sowie Neubauten in Baulücken gelten Übergangsfristen und -lösungen.

Dekarbonisierung und Klimaneutralität bis 2045

Mit dem Gebäudeenergiegesetz und der Bundesförderung für effiziente Gebäude will die Bundesregierung die Wärmewende voranbringen. Alte fossile Heizungen auf Basis von Erdgas und Erdöl sollen durch klimafreundliche Technologien ersetzt werden. Ziel dieser Dekarbonisierung ist es, im Jahr 2045 klimaneutral zu sein.

Laut des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (bdew) heizt gut die Hälfte der Haushalte in Deutschland noch mit Erdgas, rund ein Viertel mit Öl. Gemäß des GEG dürfen Heizungen, die vor 2024 eingebaut wurden, noch bis spätestens 31. Dezember 2044 mit bis zu 100 Prozent fossilem Erdgas betrieben werden. Dann muss ein Wechsel erfolgt sein.