Schätzung bei der Heizkostenabrechnung
Ein zwingender Grund, der dazu berechtigt, den Verbrauch eines Nutzers für die Heizkostenabrechnung zu schätzen, liegt auch dann vor, wenn dem Ableser ein Fehler unterlaufen ist und deshalb der Verbrauch nicht festgestellt werden kann. Für die Frage, ob ein zwingender Grund vorliegt, kommt es nicht darauf an, wer es verschuldet hat, dass keine ordnungsgemäßen Ablesewerte zustande kamen.
Eine mit Schätzung nach der Heizkostenverordnung (HKVO) erstellte Abrechnung berechtigt den Nutzer nicht zur Kürzung von 15 % der Heizkosten, wenn ordnungsgemäß ausgestattet war.
(BGH, Urteil vom 16.11.2005 – VIII ZR 373/04; abgedruckt in: WuM 2005, 776)