Weitere Gruppe antragsberechtigt für Heizungsförderung

Wer seine alte fossile Heizung durch eine neue klimafreundlichere Anlage ersetzen möchte, kann bei der staatlichen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Förderantrag stellen. Bisher galt das nur für Privatpersonen, die Eigentümer:innen eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen. Ab sofort sind auch Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümer:innen von Mehrfamilienhäusern sind sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), sofern die Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden.

Die Heizungsförderung war Ende Februar dieses Jahres vor dem Hintergrund der neuen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) angelaufen. Dieses schreibt vor, dass jede neu eingebaute Heizung ab dem 1. Januar 2024 mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden muss. Dies betrifft zunächst nur Neubauten innerhalb von Neubaugebieten. Für übrige Gebäude gilt diese Pflicht erst, sobald eine kommunale Wärmeplanung in der jeweiligen Gemeinde vorliegt. Ab 2045 ist jedoch endgültig und generell Schluss: ab dem Zeitpunkt dürfen keine Heizungen mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Um den Umstieg zu beschleunigen, stellt der Staat Fördermittel bereit. 

Ab Ende August 2024 sollen laut KfW zwei weitere Gruppen antragsberechtigt sein: Eigentümer:innen von vermieteten Einfamilienhäusern sowie von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften. Details zu den Konditionen sowie der Zuschusshöhe erläutert die KfW auf ihrer Internetseite. Dort gibt es auch einen Link zum Online-Kundenportal „Meine KfW“ und der Online-Antragsstellung.