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FAQ Heizkostenabrechnung

Ja, die Kosten, die Ihnen für die Erstellung der Heizkostenabrechnung entstehen, sind als Nebenkosten vollständig auf die Bewohner bzw. Nutzer umlagefähig. 

Das wird künftig möglich sein, da alle neuen funkablesbaren Messgeräte auf einen technischen Standard ausgerichtet sein werden. Dies ist eine der Vorgaben aus der novellierten Heizkostenverordnung. Bitte kontaktieren Sie uns, um Ihren individuellen Fall zu besprechen. 

Kontaktformular

Ja, wir bieten fernablesbare Mess- bzw. Erfassungsgeräte nach neuestem Stand der Technik und „made in Germany“. Auf den Produktseiten finden Sie nähere Informationen zu den einzelnen Geräten: 

  • Funk-Heizkostenverteiler  

  • Funk-Wärmezähler  

  • Funk-Warmwasserzähler  

Die Heizkosten sind laut Heizkostenverordnung (HKVO) verbrauchsorientiert zu berechnen, jedoch nicht zu 100 %. Über den sogenannten Verteilerschlüssel, z.B. mit Bezug zur Wohnfläche, legt der Eigentümer oder Verwalter fest, wie weitere Kosten umzuverteilen und zu berechnen sind.  

Hintergrund ist, dass weitere umlagefähige Kosten anfallen, die im Zusammenhang mit der Heizanlage stehen, aber nicht vom individuellen Verbrauch abhängen. Hierzu gehören beispielsweise die Gebühren für die Heizungswartung durch den Schornsteinfeger oder der Betriebsstrom. 

Die Abrechnung der Heizkosten setzt sich aus den folgenden Komponenten zusammen: 

Über den Verteilerschlüssel kann der Eigentümer gemäß Heizkostenverordnung zwischen 30 % und 50 % der Gesamtkosten umlegen. Diese Kosten werden in der Regel entsprechend der Grundfläche der Wohnungen verteilt. Durch das individuelle Heizverhalten werden sie nicht beeinflusst. 

Der restliche Prozentanteil, also 50 % bis 70 % der Gesamtkosten, wird entsprechend des individuellen Verbrauchsanteils am Gesamtverbrauch des Gebäudes verteilt. Auf deren Höhe hat der Mieter durch sein Heizverhalten direkten Einfluss. 

Wird eine verbrauchsabhängige Ermittlung der Kosten nicht durchgeführt oder ist diese nicht möglich, ist der Bewohner berechtigt, den Abrechnungsbetrag um bis zu 15 Prozent zu kürzen. Es ist daher auch im direkten Interesse des Eigentümers, dass die Abrechnung der Heizkosten korrekt bzw. verbrauchsbasiert erfolgt. 

Die (Landes-)Bauordnungen in den meisten Bundesländern sehen den Einbau von Kaltwasserzählern vor. In diesen Fällen hat auch eine verbrauchsabhängige Erfassung und Abrechnung des Kaltwasserverbrauchs zu erfolgen. Die Abrechnung von Kaltwasser ist nicht Gegenstand der Heizkostenverordnung. 

Ja, jedoch ist dies aufgrund der Pflicht zur verbrauchsorientierten Abrechnung außerordentlich komplex.  

Sie können nicht wie bei typischen Wohnnebenkosten (z.B: Umlage der Grundsteuer, Gebäudereinigung oder Hausmeisterservice) pauschalisiert abrechnen, sondern müssen den tatsächlichen Verbrauch ermitteln sowie unter Zugrundelegung eines Verteilerschlüssels die übrigen Kosten korrekt berechnen. 

Mit einem professionellen Dienstleister für die Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten wie KALO sparen Sie Aufwand und vermeiden Fehler. 

Fristversäumnis

Eigentümer bzw. Verwalter sind in der Pflicht, eine 12-Monats-Frist einzuhalten, da Nachforderungen, die nach Ablauf der Frist stattfinden, nicht mehr geltend gemacht werden können.  

KALO stellt die Heizkostenabrechnung in der Regle binnen 7 Tagen nach Eingang der Kosten- und Nutzerdaten bereit – so brauchen Sie sich um die Einhaltung der Fristen keine Sorgen zu machen. 

Fehlerhafte Aufbereitung: 

Eigentümer bzw. Verwalter müssen den Bewohnern bzw. Nutzern eine übersichtliche und rechnerisch nachvollziehbare Abrechnung vorlegen. Professionelle Dienstleister für Heizkostenabrechnungen wie KALO verwenden Dokumente, die diese Anforderungen erfüllen. 

Rechenfehler 

Es kommt vor, dass Vorauszahlungen zum Jahresbeginn in der Abrechnung vergessen werden, was zu überhöhten Kosten in der Heizkostenabrechnung führt. 

Mit einem professionellen Dienstleister wie KALO an der Seite, lassen sich solche Fehler vermeiden. 

Hauseigentümer und Verwalter, die eine Heizkostenabrechnung erstellen, müssen bei der Aufschlüsselung wichtige Informationen miteinbeziehen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Dazu gehören folgende Informationen: 

  • Zeitpunkt der Erstellung 

  • Eingesetzte Mess- und Erfassungstechnik wie z.B. Heizkostenverteiler 

  • Angabe der Wohneinheit, die abgerechnet wird 

  • Zusammenstellung der gesamten Grundkosten 

  • Angabe des Verteilerschlüssels 

  • Abzug der Vorauszahlungen 

  • Berechnung des Mieteranteils 

  • Angabe einer eventuellen Nachzahlung 

Künftig werden sogar noch mehr Informationen zur Pflicht. Die novellierte Heizkostenverordnung schreibt auch diese Angaben vor: 

  • Gesamtenergiekosten 

  • CO2-Emissionswerte 

  • Anteil des eingesetzten Brennstoffmixes 

  • klimabereinigter Vergleich zum Vorjahr und klimabereinigter Vergleich mit einem durchschnittlichen Nutzer 

Im Rahmen unseres Abrechnungsservice tragen wir dafür Sorge, dass alle notwendigen Informationen ordnungsgemäß in der Heizkostenabrechnung abgebildet werden. 

Die Heizkostenabrechnung setzt sich aus verschiedenen Einzelposten zusammen. Dazu gehören: 

  • Verbrauchsabhängige Heizkosten 

  • Kosten für Wartung der Heizanlage, inklusive Reinigung der Anlage und des Heizungskellers 

  • Kosten für die Abgasmessung 

  • Kosten, die im Zuge der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage anfallen 

  • Kosten der Verbrauchserfassung (Heizkostenverteiler, Wasserzähler, Wärmezähler) 

  • Brennstoffkosten inklusive Lieferung 

  • Kosten für Betriebsstrom 

Sämtliche Kosten für den Betrieb der zentralen Heizanalage werden aufsummiert. Die Gesamtsumme der Kosten für die Versorgung mit Wärme wird dann zu einem Teil nach Verteilerschlüssel und zum anderen Teil nach individuellem Verbrauch auf die Bewohner bzw. Nutzer verteilt. Gleiches gilt für die Kosten der Warmwasserversorgungsanlage. 

Beim Einsatz von Funkmesstechnik muss kein Ableser mehr die Wohnung des Bewohners bzw. Nutzers betreten und die Ablesewerte vor Ort erfassen. Die Messgeräte übernehmen die Übermittlung der Daten auf digitalem Wege – Übertragungsfehler können so vermieden werden. Der Bewohner spart sich den Urlaubstag oder die Suche nach einem Vertreter, um den Ablesetermin einhalten zu können. Verpasste Ablesetermine und damit einhergehende Verbrauchsschätzungen gehören der Vergangenheit an. Die Koordination von Ableseterminen entfällt komplett. 

Wichtiger Hinweis:  

Eine erhöhte Strahlenbelastung geht von den Funkmessgeräten nicht aus: Die Sendeleistung ist äußerst gering, die Sendeimpulse sehr kurz. Ein Gespräch mit dem Mobiltelefon oder der WLAN-Router erzeugen im Vergleich ein Vielfaches der Strahlung. 

Für die Fernablesung sind elektronische Heizkostenverteiler, Warm- und Kaltwasserzähler sowie Wärmezähler geeignet. Voraussetzung ist, dass sie mit einem Impulsausgang ausgestattet sind, der es ermöglicht, die Daten in Funksignale umzuwandeln. 

Nein. Die Sendeleistung der eingesetzten Funkmessgeräte liegt deutlich unter 10 Milliwatt. Aktuelle Funktelefone (UMTS) besitzen eine Leistung von durchschnittlich 250 Milliwatt.  

Damit ist die durchschnittliche Abstrahlleistung von Mobiltelefonen bis zu 200-mal höher als bei dem von KALO eingesetzten Funksystem. Die optimierte Sendeleistung und die minimale Sendedauer der Messgeräte bewirken, dass sämtliche Grenzwerte der Bundesimmissionsschutzverordnung weit unterschritten werden. 

FAQ UVI

Wenn Sie trotz vorhandener fernablesbarer Messtechnik im Gebäude Ihren Bewohnern die unterjährige Verbrauchsinformation nicht oder nicht vollständig übermitteln, hat der Bewohner ein Kürzungsrecht in Höhe von 3% auf die Heizkostenabrechnung. 

Sofern in Ihren Liegenschaften bereits fernablesbare Messtechnik installiert ist, besteht leider keine Übergangsfrist. Das bedeutet, dass Sie seit dem 01.01.2022 verpflichtet sind, den Bewohnern bzw. Nutzern die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) zu übermitteln.  

Die UVI wird dabei immer im Folgemonat für den vorangegangenen Monat erstellt. Die UVI für den Monat Januar erhalten Bewohner z.B. im Februar. 

Eine Übergangsfrist besteht jedoch für die Umrüstung auf fernablesbare Messtechnik und damit automatisch auch für die Ausstellung der UVI. Spätestens bis zum 31.12.2026 muss in allen Gebäuden mit zentraler Heiz- und Warmwasseraufbereitung auf fernablesbare Messtechnik umgerüstet werden. Ist die turnusmäßige Erneuerung Ihrer Messtechnik schon vor diesem Datum erforderlich, besteht schon zu diesem Zeitpunkt die Pflicht zur Installation von Funktechnik. 

 

Nein, da die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) gesetzlich durch die Heizkostenverordnung vorgeschrieben ist.  

Bewohner profitieren von dem positiven Nebeneffekt, dass ein klimaschonendes Verbrauchsverhalten auch die eigenen Energiekosten senkt. 

Eine Fern- oder Funkablesung ermöglicht es, Verbrauchsdaten per Funk aus der Distanz abzulesen, d.h. ohne die Wohnung für die Ablesung betreten zu müssen. Dabei gibt es zurzeit noch zwei Verfahren der funkbasierten Fernauslesung: per Walk-by-Verfahren oder komplett automatisiert aus der Ferne.

Für die Fernablesung sind elektronische Heizkostenverteiler, Warm- und Kaltwasserzähler sowie Wärmezähler geeignet. Voraussetzung ist, dass die Zähler mit einem Impulsausgang ausgestattet sind, der es ermöglicht, die Daten in Funksignale umzuwandeln. 

Veraltete Mess- und Erfassungstechnik, wie zum Beispiel Heizkostenverteiler, die nach dem Verdunstungsprinzip funktionieren, sind für die Fernablesung nicht geeignet und müssen spätestens bis zum 31.12.2026 durch moderne fernablesbare Technologie ausgetauscht werden. 

Bei der Fernablesung werden in der Regel folgende Daten des Messgeräts an den Messdienst übertragen: 

  • Aktueller Verbrauchswert 

  • Vorjahresverbrauchswerte 

  • Stichtagsdatum 

  • Monats- bzw. Statistikwerte 

  • Seriennummer 

  • Fabrikationsnummer 

  • Fehlermeldungen 

Der Gesetzgeber hat folgende Pflichtbestandteile für die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) festgelegt: 

  • Monatlicher Verbrauch in Kilowattstunden für Heizung und ggf. auch für Warmwasser 

  • Verbrauch eines vergleichbaren Durchschnittsnutzers 

  • Vergleich mit bisherigen Verbräuchen der eigenen Wohnung im Vormonat sowie des entsprechenden Monats des Vorjahres 

Zusätzlich dazu enthält die UVI in der App „KALO Home“ und im Bewohnerportal diese Bestandteile: 

  • Dashboard zum Vergleich der eigenen Verbräuche und mit denen vergleichbarer Haushalte (absolut/prozentual) 

  • Verbrauch im kompletten Zeitverlauf der letzten Monate 

  • Energiespartipps 

Wichtig: Kostendaten oder Verbrauchsprognosen sind nicht Teil der UVI. 

Ja, die Kosten für die Erstellung bzw. Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation zählen zu den „Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage“ und können entsprechend auf die Bewohner in der Heizkostenabrechnung umgelegt werden.  

Nein. 

Die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) dient nur zur Information und soll die Verbräuche für Heizung und/oder Warmwasser transparenter machen.  

Das oberste Ziel ist es, dass wir gemeinsam aktiv unser Klima schützen und den CO2-Ausstoß reduzieren, der bei der Erzeugung von Energie entsteht. Nachweislich hilft es beim Energiesparen, sich regelmäßig über den eigenen Verbrauch bewusst zu werden. 

Der schöne Nebeneffekt für Bewohner: Sie können nicht nur den Ressourcenverbrauch, sondern auch ihre Energiekosten senken. 

Das KALO-Kundenportal ist eine kostenlose Webanwendung von KALO, die Sie im Liegenschaftsmanagement unterstützt. Sie können dort jederzeit schnell, bequem und sicher: 

  • Die Daten für die Heiz- und Betriebskostenabrechnung aufgeben 

  • Ihre Abrechnungsunterlagen herunterladen 

  • Die Bewohner- bzw. Nutzerdaten aktualisieren, z.B. wenn Bewohner ausziehen 

  • Bewohner für die digitale Einsicht der UVI in der App „KALO Home“ bzw. im Bewohnerportal freischalten 

  • Den Wartungsstatus Ihrer Rauchwarnmelder abrufen 

  • Legionellen-Untersuchungen nachverfolgen und Laborbefunde einsehen 

  • Verbrauchsanalysen anzeigen lassen 

Mehr Informationen

FAQ Rauchwarnmelder

Rauchwarnmelder bieten einen effektiven Schutz gegen die tödliche Gefahr, die durch Feuer und Rauchentwicklung in Wohnungen entsteht. In Deutschland sind jährlich rund 400 Brandtote (Stand bis 2020, Quelle: Statista) und 4.000 Brandverletzte mit Langzeitschäden zu beklagen (Stand bis 2019, Quelle: Statista). 

Ein Großteil der Opfer ist nicht auf das eigentliche Feuer, sondern auf den dadurch verursachten giftigen Rauch zurückzuführen. Insbesondere, wenn sich dieser in der Nacht entwickelt. 

Menschen können im Schlaf den Brandgeruch nicht wahrnehmen und sind somit dem tödlichen Brandrauch chancenlos ausgeliefert ist. Bereits drei Atemzüge hochgiftigen Brandrauchs können tödlich sein. 

Unsere Geräte warnen frühzeitig bei Rauch- und Feuerentwicklungen und ermöglichen es so, sich rechtzeitig in Sicherheit zu bringen. 

Rauchwarnmelder müssen gemäß DIN-Norm 14676 mindestens einmal jährlich überprüft bzw. inspiziert werden. Das bedeutet alle 12 Monate, spätestens jedoch bis zu 3 Monaten nach Fristablauf. Bei manchen Geräten sind auch kürzere Intervalle vorgesehen. Beachten Sie hierfür bitte die Angaben auf der Geräterückseite. KALO-Rauchwarnmelder müssen einmal jährlich fachgerecht vor Ort oder per Funk geprüft werden. 

Die drei Begriffe werden häufig vertauscht oder synonym für eigentlich unterschiedliche Tätigkeiten verwendet. Wir erklären Ihnen hier, welcher Begriff aus fachlicher Sicht, was bedeutet: 

Inspektion: Bei einer Inspektion geht es um die Prüfung von Geräten, d.h. es wird festgestellt, ob der Rauchwarnmelder im einwandfreien Zustand ist oder nicht (Funktionsprüfung). 

Wartung: Die Wartung bezeichnet alle Reparaturen und weitere Tätigkeiten, die nötig sind, um die Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder wiederherzustellen. Das bedeutet, dass die Wartung auf eine Inspektion folgen kann. 

Instandsetzung/-haltung: Dieser Begriff umfasst die Inspektion (Funktionsprüfung) und die Wartung (Störungsbeseitigung/Pflege). 

Rauchwarnmelder werden in privaten oder privatähnlichen Wohnungen eingesetzt, Rauchmelder dagegen in öffentlichen Gebäuden. Letztere sind Teil einer zentralen Brandschutzanlage: Im Brandfall wird der Alarm nicht nur im betreffenden Raum, sondern sogleich im ganzen Gebäude ausgelöst und an die Feuerwehr weitergeleitet. 

Rauchwarnmelder müssen jährlich geprüft werden, um mögliche Defekte auszuschließen, z.B. weil die Raucheintrittsöffnungen verstopft oder übermalt sein könnten oder der Signalton nicht mehr funktioniert. Deshalb hat der Gesetzgeber neben der Einbau- auch die Inspektionspflicht vorgeschrieben. Es gibt teilweise leichte Unterschiede von Bundesland zu Bundesland. Welche gesetzlichen Vorschriften in Ihrem Bundeslang gelten, lesen Sie hier.

Theoretisch kann jeder, der das vorgeschriebene Verfahren gem. DIN-Norm 14676 kennt und die Bedienungsanleitung seiner Geräte befolgt, die Prüfung vornehmen. Es besteht keine Pflicht, eine Firma damit zu beauftragen. Aufgrund der zeitlichen und fachlichen Anforderungen sowie der Nachweis- bzw. Dokumentationspflicht ist es jedoch empfehlenswert, einen erfahrenen und zertifizierten Spezialisten, wie KALO, zu beauftragen.  

Grundsätzlich kann man zwischen einer Teil- bzw. Mindestausstattung und einer Vollausstattung unterscheiden. Bei einer Vollausstattung werden alle Aufenthaltsräume einer Wohnung, ausgenommen Bad und Küche, ausgestattet. Diese ist in Berlin und Brandenburg Pflicht.  

Alle übrigen Bundesländer setzen auf eine Teilausstattung als Mindestvorgabe. Eine Übersicht der unterschiedlichen Vorgaben haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt: 

Berlin und Brandenburg (Vollausstattung): 

  • Schlafzimmer 

  • Kinderzimmer 

  • Flure, die als Fluchtwege gelten  

  • Wohnzimmer 

Baden-Württemberg (Teilausstattung) 

  • Schlafzimmer 

  • Kinderzimmer 

  • Flure, die als Fluchtwege gelten  

  • In allen weiteren Räumen, in denen Menschen bestimmungsgemäß schlafen: z. B. Gästezimmer 

Alle anderen Bundesländer (Teilausstattung): 

  • Schlafzimmer 

  • Kinderzimmer 

  • Flure, die als Fluchtwege gelten 

Mehr Informationen über die geltenden Vorschriften bei Rauchwarnmeldern

In 9 von 16 Bundesländern ist die Übertragung der Inspektionspflicht auf den Bewohner möglich. In den restlichen 7 obliegt es dem Eigentümer bzw. Verwalter, die Rauchwarnmelder jährlich zu inspizieren. 

KALO empfiehlt von einer möglichen Übertragung auf den Bewohner abzusehen, denn Sie bleiben als Eigentümer bzw. Verwalter dennoch in der Verantwortung. Sie müssen sicherstellen, dass die Bewohner die Inspektion jährlich durchführen, und zwar in der vorgeschriebenen Form. Dies ist nicht nur aufwändig, sondern oftmals schwer zu kontrollieren. 

FAQ Betriebskostenabrechnung

Schaut man sich die Betriebskostenverordnung an, so lautet die Antwort nein. In bestimmten Fällen lässt sich jedoch ein Teil der Kosten für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung auf die Bewohner umlegen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir rechtliche Fragen in diesem Rahmen nicht beantworten können. 

In der Betriebskostenverordnung finden sich alle umlagefähigen Kostenarten. Dazu zählen sogenannte „kalte“ und „warme“ Nebenkosten. Eigentümer bzw. Verwalter können frei entscheiden, wie viele bzw. welche Nebenkosten Sie umlegen möchten. 

„Kalte“ Nebenkosten 

  • Wasserversorgung 

  • Entwässerung 

  • Betrieb der Waschküche

  • Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung 

  • Treppenhaus- und Außenbeleuchtung 

  • Betrieb eines Personen- oder Lastenaufzugs

  • Gartenpflege 

  • Straßenreinigung 

  • Breitbandnetz und Glasfaser 

  • Müllbeseitigung 

  • Hauswart 

  • Sach- und Haftpflichtversicherung 

  • Grundsteuer 

„Warme“ Nebenkosten bzw. Heiz- und Warmwasserkosten: 

  • Verbrauchsabhängige Heizkosten 

  • Kosten für Wartung der Heizanlage inklusive Reinigung der Anlage und des Heizungskellers 

  • Kosten für die Abgasmessung 

  • Kosten, die im Zuge der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage anfallen 

  • Kosten der Verbrauchserfassung (Heizkostenverteiler, Wasserzähler, Wärmezähler) 

  • Brennstoffkosten inklusive Lieferung 

  • Kosten für Betriebsstrom 

  • Die Heizkostenabrechnung ist Teil der Betriebskostenabrechnung, jedoch wird diese durch die Heizkostenverordnung geregelt. Für die Abrechnung der „kalten“ Betriebskosten bilden das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Betriebskostenverordnung die gesetzliche Grundlage. Es ist auch möglich, die Heizkosten separat von den Nebenkosten abzurechnen. 

Hier erfahren Sie mehr über die verbrauchsorientierte Abrechnung von Heizkosten

 

Nach dem am 01.09.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreformgesetz sind die Betriebskosten nach Wohnfläche umzulegen, sofern keine anderweitige Regelung vereinbart ist und keine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgt. Regelungen, die vor dem 01.09.2001 getroffen wurden, bleiben bestehen. 

Mögliche Verteilerschlüssel: 

  • Nach Wohnfläche (gesetzliche Standardvorgabe) 

  • Anzahl der Wohnungen bzw. Nutzeinheiten (alternativ) 

  • Personenanzahl (alternativ) 

  • Verbrauchsmessung (alternativ bzw. bei Heiz- und Warmwasserkosten Pflicht) 

Bitte beachten Sie, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser gemäß Heizkostenverordnung mindestens zur Hälfte nach dem individuellen Verbrauch der Bewohner abzurechnen sind. 

Mehr zur Heizkostenabrechnung

Die Betriebskostenabrechnung muss einmal jährlich, spätestens 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum, erstellt werden.  

Beispiel: Bei einem Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 hat der Eigentümer bzw. Verwalter bis zum 31. Dezember 2023 Zeit, die Betriebskosen mit dem Bewohner abzurechnen. 

FAQ Energieausweis

Durch den Energieausweis soll Transparenz für Mieter und Käufer von Immobilien geschaffen werden. Der Energieausweis macht den Energiebedarf bzw. den Energieverbrauch eines Gebäudes sichtbar, bevor ein Käufer oder Mieter sich für eine Immobilie bzw. Wohnung entscheidet. Daher sind einige Angaben aus dem Energieausweis bereits in Miet- und Kaufanzeigen verpflichtend. 

Der Energieausweis ist für alle Gebäude Pflicht, sei es Alt- oder Neubau, Wohn- oder Nichtwohngebäude. Ausgenommen von dieser Pflicht sind lediglich kleine Gebäude unter 50 m² Nutzfläche und Baudenkmäler. 

Der Energieausweis ist ab dem Ausstellungsdatum 10 Jahre gültig. Dies gilt bei Wohn-, Nichtwohn- und sogenannten Mischgebäuden (Wohn- und Gewerbefläche in einem Gebäude bzw. einer Liegenschaft).  

Wenn Sie trotz gesetzlicher Pflicht keinen Energieausweis haben oder nur einen abgelaufenen vorlegen können, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann.  

Ausgenommen von der Energieausweispflicht sind lediglich kleinere Gebäude unter 50 m² Nutzfläche sowie Baudenkmäler. 

Eine Bußgeldstrafe droht auch, wenn der Energieausweis fehlerhaft oder unvollständig ist. 

Der Energieausweis muss bei Vermietung oder Verkauf einer Immobilie gemäß § 80 GEG schon bei der ersten Besichtigung dem Käufer bzw. Interessenten unaufgefordert vorgelegt bzw. übergeben werden, d.h. nicht erst, wenn dieser danach fragt. 

Wenn Sie eine Miet- oder Kaufanzeige schalten, müssen bestimmte Angaben des Energieausweises darin bereits aufgeführt sein.  

Zum vollständigen Gesetzestext des GEG

Bei Immobilienanzeigen, Print und online, ist die Angabe von einigen Kennwerten aus dem Energieausweis verpflichtend:   

  • Die Art des Energieausweises 

  • Der Energiebedarfs- bzw. Energieverbrauchswert 

  • Das Baujahr des Gebäudes 

  • Der Energieträger für die Beheizung der Immobilie 

  • Die Effizienzklasse (falls vorhanden) 

Bei Nichtwohngebäuden muss zusätzlich der Endenergiebedarf bzw. -verbrauch getrennt für Wärme und Strom angegeben werden. 

Gewerbliche Objekte weisen in der Regel einen erheblichen Stromverbrauch auf, der beispielsweise auf die Klimatisierung oder Warmwasseraufbereitung zurückzuführen ist. Damit Interessenten die Energieeffizienz des Gebäudes also beurteilen können, muss auch der Stromverbrauch berücksichtigt werden. 

Nur Personen mit einer bestimmten Qualifizierung dürfen gemäß § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) Energieausweise ausstellen, z.B. Architekten, Innenarchitekten, Hochbau- bzw. Bauingenieurwesen. Das GEG führt im Detail alle berechtigten Personengruppen auf.  

Zum vollständigen Gesetzestext des GEG

Für alle Gewerbegebäude ab 250 m² Nutzfläche und mit starkem Publikumsverkehr besteht die Pflicht, einen Aushang mit den wichtigsten Fakten zur Gebäude-Energieeffizienz zu machen. Beispiele für solche Gebäude sind Supermärkte, Verwaltungsgebäude und Fitnessstudios. 

Nutzt der Eigentümer das Gebäude nicht selbst, trifft die Aushangpflicht den jeweiligen Bewohner bzw. Nutzer. 

Die Energieeffizienz eines Gebäudes wird in farbigen Stufen mit der Klassifizierung von A+ bis H dargestellt. Dieser farbige Bandtacho ist vergleichbar mit den Energieeffizienz-Angaben von technischen Geräten, z.B. bei Kühlschränken.

Nein, die Kosten für den Energieausweis muss der Eigentümer tragen. Eine Umlage auf Käufer oder Bewohner bzw. Nutzer ist nicht möglich. 

Der Energieausweis soll Miet- bzw. Kaufinteressenten einen Vergleich von Gebäuden hinsichtlich ihrer Energieeffizienz ermöglichen. Insofern dient dieser lediglich der Information.  

Der zukünftige Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten lassen sich daraus jedoch nicht folgern. Eine Klage zur Durchsetzung von Forderungen oder eine Mietminderung sind daher nicht möglich. Aktuelle Bewohner bzw. Nutzer haben zudem keinen Anspruch darauf, den Energieausweis einzufordern. 

Seit dem 1. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) die rechtliche Grundlage für Energieausweise. 

Die ersten Energieausweise wurden im Zuge der Einführung der Energiesparverordnung (EnEV) ausgestellt. Mit Inkrafttreten des GEG wurden das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt und in das GEG integriert. 

Seit der Einführung des GEG und dem Auslaufen bestimmter Übergangsfristen zum 30. April 2021 muss der verbrauchsorientierte Energieausweis weitere Informationen enthalten: 

  • Ausweisung des CO2-Kennwertes, durch die Berechnung des verwendeten Brennstoffs. 

  • Bei einer Neuausstellung wird nach § 84 Absatz 1 GEG eine Einschätzung des Modernisierungsstands verlangt. Dieser kann einfach und schnell mit der Übersendung von Fotomaterial erfolgen.

  • Angabe zur Anzahl vorhandener Klimaanlagen im Gebäude sowie des nächsten Inspektionstermins. 

  • Sollte das Gebäude an eine Nah-/Fernwärmeversorgung angeschlossen sein, ist der Primärenergiefaktor anzugeben. Dieser kann beim Energieversorger erfragt werden. 

FAQ Smart Metering & Multi-Metering

Submetering ist die Erfassung der Verbräuche von Wärme, Warm- und Kaltwasser auf Wohnungsebene. Das Submetering ist die Grundlage für die individuelle Heiz- und Wasserkostenabrechnung gegenüber den Bewohnern eines Mehrparteienhauses. 

Das Smart-Meter-Gateway (SMGW) macht digitale Strom-, Gas- und künftig auch Hauswasser- und Fernwärmezähler fernablesbar. Es speichert empfangene Daten, verschlüsselt und versendet diese an alle berechtigten Empfänger, wie u.a. Stromlieferant und Netzbetreiber. Über einen CLS-Adapter können weitere Geräte und Anlagen wie Heizkostenverteiler, Ladepunkte für E-Autos u.v.m. angebunden werden. Das ermöglicht eine intelligente, zukunftssichere Vernetzung der Gebäudeinfrastruktur. 

Smarte bzw. intelligente Geräte sind mit Sensorik ausgestattete, technische Objekte, die über eine Software gesteuert werden. Sie nehmen Daten auf und können diese über ein Netzwerk weitergeben. 

FAQ Funksysteme

Der Einsatz der 868-MHz-Funkkomponenten im Sinne der technischen Störunempfindlichkeit ist als unbedenklich einzustufen. 

Die eingesetzten Geräte entsprechen der einschlägigen Richtlinie 2014/53/EU Radio Equipment Directive (RED), umgesetzt in Deutschland durch das Funkanlagengesetz (FuAG) vom 27.07.2017, und wurden anhand der harmonisierten EN-Normen geprüft. 

Die Sendeleistung der eingesetzten Funkmessgeräte liegt deutlich unter 10 Milliwatt. Aktuelle Mobiltelefone (UMTS) besitzen eine Leistung von durchschnittlich 250 Milliwatt. Damit ist die durchschnittliche Abstrahlleistung von Mobiltelefonen bis zu 200-mal höher als bei dem von KALO eingesetzten Funksystem. Die optimierte Sendeleistung und die minimale Sendedauer der Messgeräte bewirken, dass sämtliche Grenzwerte der Bundesimmissionsschutzverordnung weit unterschritten werden. 

Die neue Heizkostenverordnung verpflichtet Gebäudeeigentümer zum Einsatz fernablesbarer Messtechnik bei Neuinstallation oder Gerätetausch. Bestehende Messtechnik muss spätestens bis zum 31.12.2026 umgerüstet sein.  
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Damit verfolgt die EU und damit auch ihre Mitgliedsstaaten klimapolitische Ziele. 

In der sogenannten Energie-Effizienz-Richtlinie (Energy Efficiency Directive = EED) wurde festgelegt, den europaweiten Energieverbrauch bis zum Jahr 2030, im Vergleich zur Prognose von 2007, um 32,5 % zu senken und so einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. 

Um dieses Ziel zu erreichen und die vorhandenen Energieeinsparpotenziale zu nutzen, bedarf es auch einer Optimierung des Verbrauchsverhaltens von Wohnungsnutzern. Bei der Erfassung von Heizenergie- und Wasserverbrauch können digitale Lösungen helfen, Nutzer zu sensibilisieren und zum Energiesparen zu motivieren. Eine Maßnahme dieser Zielsetzung ist die Einführung von Funk-Mess- und Erfassungstechnologie, da diese eine regelmäßigere Verbrauchserfassung und -visualisierung ermöglicht. 

Die EED wurde am 01.12.2021 im Rahmen der Novellierung der Heizkostenverordnung in deutsches Recht umgesetzt. 

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Bei der Fernauslesung werden in der Regel folgende Daten des Messgeräts an den Messdienst übertragen: 

  • Aktueller Verbrauchswert 

  • Vorjahresverbrauchswerte 

  • Stichtagsdatum 

  • Monats- bzw. Statistikwerte 

  • Seriennummer 

  • Fabrikationsnummer 

  • Fehlermeldungen 

FAQ Smart-Meter-Gateway & CLS-Adapter

Der CLS-Adapter ermöglicht es, neben Strom- und Gaszählern weitere Anlagen und Geräte an das Smart-Meter-Gateway (SMGW) anzubinden. Die Basisfunktion des SMGW ist die automatisierte Erfassung und Übertragung des Strom-und Gasverbrauchs (Smart Metering). Daher können digitale Strom- und Gaszähler direkt an das SMGW angebunden werden. Über das CLS-Interface (Controllable Local System) des SMGW können via CLS-Adapter zusätzlich auch weitere Anwendungen wie Heizkostenverteiler, Ladepunkte für E-Mobile oder PV-Anlagen die hochsichere Kommunikationstechnik des SMGW für Fernablesung und Steuerung nutzen.  

Das Smart Metering wird so zum Multi-Metering.

Smart Metering ist das computergestützte Messen, Ermitteln und Steuern von Energieverbrauch und -zufuhr. Dabei werden die intelligenten Zähler einer Liegenschaft für Strom sowie Gas und künftig auch intelligente Hauswasser- und Fernwärmezähler mittels Smart-Meter-Gateway fernabgelesen. 

Submetering ist die Erfassung der Verbräuche von Wärme, Warm- und Kaltwasser auf Wohnungsebene. Das Submetering ist die Grundlage für die individuelle Heiz- und Wasserkostenabrechnung gegenüber den Bewohnern eines Mehrparteienhauses. 

Smarte bzw. intelligente Geräte sind mit Sensorik ausgestattete, technische Objekte, die über eine Software gesteuert werden. Sie nehmen Daten auf und können diese über ein Netzwerk weitergeben. 

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist im Auftrag des Bundes für IT-Sicherheit zuständig und gewährleistet in dieser Funktion auch die hohe Sicherheit der Datenübertragung von Smart-Meter-Gateways. 

FAQ Heizkostenverteiler

Die Kosten für die Gerätemiete sind umlagefähig gemäß der Heizkostenverordnung (HKVO). Dies kann der Eigentümer bzw. Verwalter nach vorheriger Vereinbarung direkt in der Heizkostenabrechnung erledigen. 

Beim Kauf sind die Kosten unter bestimmten Umständen über die Miete auf die Bewohner umlagefähig. 

Der Unterschiede besteht in der Art und Weise, wie der Verbrauch festgestellt wird:  

Ein elektronischer Heizkostenverteiler ist am Heizkörper befestigt und erfasst dort über Temperaturfühler die verbrauchte Wärmeenergie. Der Wärmeverbrauch wird in gerätespezifischen Verbrauchseinheiten im Display angezeigt. Erst über einen gerätespezifischen Umrechnungsfaktor werden die Verbrauchswerte verschiedener Heizkostenverteiler vergleichbar und können so als Basis für die Heizkostenabrechnung genutzt werden.  

Ein Wärmezähler bzw. Wärmemengenzähler ist direkt an das wasserleitende Rohrsystem der Heizungsanlage angebunden und misst das durchlaufende Wasservolumen samt Temperatur. Die Differenz von zuströmenden Wasservolumen inklusive Temperatur und abströmenden Wasservolumen inklusive Temperatur in Bezug auf das Gesamtvolumen ergibt den Wärmeverbrauch. Die Anzeige erfolgt direkt in Kilowattstunden (kWh) bzw. Megawattstunden (MWh). Wärmezähler werden in erster Linie bei Fußbodenheizungen eingesetzt. 

Für die Umrechnung des Verbrauchs in kWh wenden wir Rechenformeln an, die der Verein Deutscher Ingenieure e.V. (VDI) für Rohwärmeanlagen entwickelt hat. Diese lassen sich auch für die Umrechnung der Verbrauchseinheiten von Heizkostenverteilern und Warmwasserzählern in kWh anwenden. Die sogenannten VDI-Richtlinien sind branchenweit anerkannt und bilden den aktuellen Stand der Technik ab. Sie gelten als richtungweisend, weshalb auch KALO sich an ihnen orientiert. 

Systembedingt kann ein Heizkostenverteiler auch sehr geringe Temperaturunterschiede erfassen. Damit wird höchste Genauigkeit sichergestellt. Gleichzeitig kann diese Systemeigenschaft dazu führen, dass ein Anzeigenfortschritt auf dem Display im Sommer sichtbar wird, obwohl der Heizkörper abgestellt ist. Die dadurch entstehenden Abweichungen fallen aber mit Blick auf den regulären Verbrauch kaum ins Gewicht. Es handelt sich um unvermeidbare systembedingte Abweichungen, die vom Bewohner bzw. Nutzer in Kauf zu nehmen sind, da sie nur selten auftreten und allenfalls minimal sind. Dies wurde durch verschiedene Gerichtsurteile bereits mehrfach bestätigt. 

Nein. Zum Vergleich: Die Funk-Belastung durch ein Handy ist um ein Vielfaches höher als die eines funkenden KALO-Messgerätes. So erzeugt ein Handy-Telefonat von gerade einmal 2 Minuten in etwa die gleiche Funkbelastung wie sie die direkte Berührung eines KALO-Funk-Messgeräts über einen Zeitraum von 10 Jahren erzeugen würde. 

Die Funk-Heizkostenverteiler von KALO sind äußerst zuverlässig. Sie sind dennoch mit einer selbstüberwachenden Fehlererkennung ausgestattet, um bei wider Erwarten eintretenden Störungen sofort reagieren zu können. Jede Gerätestörung wird mit dem regulären Funksignal weitergegeben, sodass das defekte Gerät ausgetauscht werden kann. Bei einer Störung des Gerätes, die dazu führt, dass die Verbrauchsdaten nicht oder zu spät an KALO gefunkt wurden, kann ersatzweise eine Verbrauchsschätzung vorgenommen werden. 

Der Heizkostenverteiler ist in der Regel direkt am Heizkörper angebracht. In Ausnahmefällen wird der Heizkostenverteiler in unmittelbarer Nähe an der Wand angebracht, etwa wenn eine Heizungsverkleidung dies erfordert. 

Heizkostenverteiler gibt es in Europa seit den 1920er Jahren. Die Geräte wurden technisch immer weiterentwickelt. Bis vor einigen Jahren waren Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip Standard. Sie werden genauso wie die heutigen elektronischen Heizungsverteiler direkt auf dem Heizkörper montiert. Die Ermittlung der Wärmeabgabe erfolgt jedoch nicht elektronisch, sondern über die Verdunstung einer Flüssigkeit. Je mehr oder je länger man heizt, desto größere Mengen verdunsten. Im Gegensatz zu „Verdunstern“ sind elektronische Heizkostenverteiler in der Lage, auch Temperaturen unter 60 Grad zu erfassen. Zudem minimieren sie Aufwände, da keine Flüssigkeit nachgefüllt werden muss. Aus diesem Grund werden Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip heute in der Regel nicht mehr eingebaut. Spätestens ab 2027 sollen ohnehin nur noch elektronische Funk-Heizkostenverteiler im Einsatz sein. Mit der Funk-Technologie ersparen Sie Bewohnern die jährlichen Ablesetermine, die bei konventionellen elektronischen Heizkostenverteilern noch immer erforderlich sind. 

Der elektronische Heizkostenverteiler verfügt über eine Langzeitbatterie mit einer Mindestlebensdauer von 10 Jahren. 

FAQ Wärmezähler

Das kommt auf die Kostenart an:

Der Einbau ist nicht umlagefähig. Die Kosten für den Einbau trägt also immer der Eigentümer. Diese können auch nicht etwa als Modernisierungsmaßnahme nach § 559 des BGB eine Mieterhöhung rechtfertigen.

Anders ist es bei laufenden Kosten, darunter fallen Gerätemiete, Ablesung und Abrechnung. Diese können gemäß §7 Abs. 2 Heizkostenverordnung auf die Bewohner umgelegt werden.

Verschärfte Bauvorschriften, energetische Sanierungen und Sparmaßnahmen der Bewohner lassen den durchschnittlichen Energieverbrauch für Raumwärme über die Jahre stetig sinken, während der Warmwasserverbrauch relativ konstant bleibt und somit prozentual wächst. Nur ein Wärmezähler kann den Energieanteil für die Wassererwärmung exakt bestimmen. Dies führt zu einer höheren Verbrauchstransparenz im Bereich Warmwasser und diese wiederum zu einem sparsameren bzw. klimaschonenderen Verhalten. Die verbrauchsabhängige Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten in der Heizkostenabrechnung ist mit einem Anteil von mindestens 50 % und maximal 70 % vorgeschrieben.

Mehr über die Heizkostenabrechnung

Nach § 12, Absatz 2, der Heizkostenverordnung kann der Verzicht auf die verbrauchsabhängige Messung der Warmwassermengen mit einem Wärmezähler zu einem Kürzungsrecht der Mieter in Höhe von 15 % der Kosten führen.

Ja, gemäß der Mess- und Eichverordnung (MessEV) gehören Wärmezähler zu den eichpflichtigen Messgeräten. Eine Änderung der MessEV von 2021 hat die Eichaustauschfrist von 5 auf 6 Jahre verlängert.

Mehr über die Mess- und Eichverordnung

Das kommt auf die baulichen Gegebenheiten in Ihrer Liegenschaft an: Bei waagerecht verlaufenden Rohrleitungen können Wärmezähler montiert werden und damit Heizkostenverteiler ersetzen. Der Vorteil eines Wärmemengenzählers ist, dass dieser sowohl die Wärme der Rohrleitung als auch die des Heizkörpers misst. Im Vergleich zu Heizkostenverteilern messen Wärmezähler in physikalischen Einheiten, z.B. kWh, wodurch Umrechnungen entfallen.

FAQ Wasserzähler

Alle Mess- und Erfassungsgeräte wie Heizkostenverteiler, Wasser- und Wärmezähler können Sie von uns mieten, sodass für Sie keine Investitionskosten entstehen. Die Mietkosten sind nach der Heizkostenverordnung umlagefähig. Der Austausch der eichpflichtigen Geräte erfolgt bei Abschluss eines Folgevertrages durch uns ohne zusätzliche Kosten für den Austausch. 

Die Kosten für die Miete von Warmwasserzählern sind umlagefähig gemäß der Heizkostenverordnung (HKVO). Dies kann der Eigentümer bzw. Verwalter nach vorheriger Vereinbarung direkt in der Heizkostenabrechnung erledigen. Bei Kaltwasserzählern, die in einigen Bundesländern vorgeschrieben sind, sind die Mietkosten in der Betriebskostenrechnung umlagefähig. 

Beim Gerätekauf sind die Kosten unter bestimmten Umständen über die Miete auf die Bewohner umlagefähig. 

Sie müssen Wasserzähler alle 6 Jahre durch geeichte bzw. neue Geräte austauschen. Bis zum 1. November 2021 galt für Warmwasserzähler eine Eichaustauschfrist von 5 und für Kaltwasserzähler von 6 Jahren. Die Eichaustauschfristen wurden durch die Novellierung des Mess- und Eichverordnung vereinheitlicht. Auch Wärmemengenzähler müssen seitdem erst nach 6 Jahren durch geeichte Neugeräte ausgetauscht werden. 

Übrigens: Mieten Sie Wasserzähler bei KALO, so müssen Sie sich bei gültigem Vertrag nicht um Eichfristen und den Austausch sorgen. Wir kümmern uns pünktlich und ohne Aufforderung darum.

Mehr über die Mess- und Eichverordnung

Nein. Zum Vergleich: Die Funk-Belastung durch ein Handy ist um ein Vielfaches höher als die eines funkenden KALO-Messgerätes. So erzeugt ein Handy-Telefonat von gerade einmal 2 Minuten in etwa die gleiche Funkbelastung wie sie die direkte Berührung eines KALO-Funk-Messgeräts über einen Zeitraum von 10 Jahren erzeugen würde. 

FAQ Rauchwarnmelder

Rauchwarnmelder arbeiten nach dem sogenannten Streulichtprinzip. Im Inneren der Geräte befindet sich eine nicht reflektierende Rauchkammer, in die von einer Leuchtdiode regelmäßig Lichtstrahlen gesendet werden. Dringt Brandrauch in die Kammer ein, werden die Lichtstrahlen gestreut und dadurch auf eine Fotolinse abgelenkt. Der Rauchwarnmelder löst das Warnsignal aus und alarmiert so lange, bis die Kammer wieder rauchfrei ist oder der Melder ausgeschaltet wird. 

Fehlalarme werden am häufigsten durch Wasserdampf, aufgewirbelten Staub, Rauchentwicklung beim Kochen sowie große Temperaturschwankungen ausgelöst. 

Aus diesem Grund werden Rauchwarnmelder nicht in Bädern, in Küchen oder auf Dachböden angebracht. Für den erweiterten Schutz in diesen Räumen können Sie Thermomelder anbringen lassen.

Zunächst stellen Sie bitte sicher, dass keine Brandquelle vorliegt.  

Danach betätigen Sie die Stummschaltung, indem Sie auf die große kreisförmige Taste in der Mitte des Gerätes drücken. Bei unseren KALO-Geräten geht das in der Regel vom Boden aus, indem Sie zum Beispiel einen Besenstiel verwenden. 

Machen Sie die Störquelle ausfindig, z.B. Wasserdampf aus dem Bad, der in den Flur gelangt ist oder Abluft vom Kochen aus der Küche. In der Regel genügt es, die Fenster weit zu öffnen und beim Kochen die Hitze wegzunehmen, einen Kochdeckel zu benutzen oder für ein paar Minuten den Topf oder die Pfanne vom Herd zu nehmen. 

Kostenfreie Bewohner-Hotline 24/7: 0800 000 87 18 

Farbe oder Staub können die Raucheintrittsöffnungen des Rauchwarnmelders verschließen oder verstopfen. Deshalb nehmen Sie bei Renovierungsarbeiten nach Möglichkeiten den Rauchwarnmelder ab oder nutzen Sie dafür eine geeignete Abdeckung.  

Bitte überprüfen Sie nach den Renovierungsarbeiten die Funktionsfähigkeit mit einem Funktionstest. Diesen führen Sie durch, indem Sie kurz auf die große, kreisförmige Taste in der Mitte drücken. In der Regel können Sie diese mit einem Besenstiel vom Boden aus erreichen. 

Sobald die Raumtemperatur 58 Grad Celsius erreicht, ertönt ein 85 Dezibel lauter Alarmton.  

Fällt die Temperatur wieder unter diese Grenze, verstummt das Gerät. Thermomelder sollten stets per Funk mit Rauchmeldern vernetzt werden.  

Schlägt ein Gerät Alarm, aktiviert es umgehend auch alle anderen Melder, die mit einem Funkmodul ausgestattet sind. Unser Thermomelder kaloPRIMUS XT verfügt über eine fest eingebaute 10-Jahres-Batterie. 

Krankenkassen müssen die Kosten für spezielle Rauchmelder für Gehörlose übernehmen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) 2014 entschieden. 


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