Pflicht zur Heizkostenabrechnung auch bei Wärmepumpen

Ab dem 1. Oktober 2024 müssen Vermieter:innen von Mehrparteienhäusern eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung vorlegen, wenn das Gebäude mehrheitlich mit einer Wärmepumpe beheizt wird. Damit entfällt die bisherige Ausnahme. KALO beantwortet die wichtigsten Fragen zu dieser neuen Regelung.

Was schreibt das Gesetz vor, wenn ein Mehrparteienhaus mit einer Wärmepumpe beheizt wird?

Bisher brauchten Vermieter:innen von Mehrparteienhäusern mit einer Wärmepumpe keine Heizkostenabrechnung erstellen. Doch diese Ausnahme in der Heizkostenverordnung (HKVO § 11, Absatz 1, Nummer 3) hat der Gesetzgeber mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) und einer entsprechenden Änderung der Heizkostenverordnung gestrichen. Nun müssen die umlagefähigen Kosten gemäß Heizkostenverordnung § 7, Absatz 2, auch bei Wärmepumpen abgerechnet werden, wie es schon bei Erdgas- und Ölheizungen sowie Fernwärme Pflicht ist.

Welche gesetzliche Frist gilt für die verbrauchsabhängige Abrechnung bei Wärmepumpen in Mehrparteienhäusern?

Ab dem 1. Oktober 2024 gilt die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten bei zentral versorgten Gebäuden mit einer Wärmepumpe. Wenn der anteilige Verbrauch der Nutzenden bisher noch nicht erfasst wird, gibt es eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2025. Bis spätestens zu diesem Datum haben Gebäudeeigentümer:innen Zeit, entsprechende Messgeräte zur Verbrauchserfassung zu nachzurüsten. Nach der Installation müssen sie die Heizkosten verbrauchsabhängig abrechnen.

Die Heizkostenverordnung

Die wichtigsten Regeln für Eigentümer und Verwalter rund um die Abrechnung von Wärme und Warmwasser.
 

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Warum sollen nun auch Wärmepumpen verbrauchsabhängig abgerechnet werden?

Dafür sprechen rechtliche Gründe sowie der Klimaschutz:

  • Die Europäische Union (EU) fordert in Artikel 9b Absatz 1 der Energieeffizienz-Richtlinie (EED), dass in Gebäuden mit mehreren Wohnungen, die über eine zentrale Anlage zur Wärmeerzeugung verfügen, individuelle Verbrauchszähler zu installieren sind, um den Wärmeverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen. Eine Ausnahme für Wärmepumpen wäre also unzulässig.

  • Aber auch die Vermeidung von Treibhausgasen spielt eine Rolle. Bei fossilen Energien kann die verbrauchsabhängige Erfassung erfahrungsgemäß eine Energieeinsparung von etwa 15 Prozent erzielen. Denn die Transparenz über den eigenen Verbrauch schafft Anreize zum sparsamen Umgang mit Energie. Dies gilt somit auch für Wärmepumpen. Laut Bundesregierung ist der technische Aufwand der Verbrauchserfassung bei Wärmepumpen vergleichbar mit dem bei Heizkesseln und „grundsätzlich kosteneffizient“.   

  • Letztendlich gibt erst die Verbrauchsmessung Aufschluss darüber, ob eine neu eingebaute Heizung tatsächlich mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien arbeitet, so wie es das Gebäudeenergiegesetz seit 2024 für neu installierte Heizungen in Neubaugebieten verlangt. Somit erfahren Gebäudeeigentümer:innen, wie effizient ihre Anlage in der Praxis ist.

Info: Wärmepumpen in Deutschland

Vor allem in immer mehr neuen Wohngebäuden kommen Wärmepumpen fürs Heizen zum Einsatz. Fast zwei Drittel (64,6 Prozent) der im Jahr 2023 fertiggestellten Wohngebäude (knapp 96.800) in Deutschland nutzen Wärmepumpen als primäre Energiequelle für das Heizen, so das Statistische Bundesamt. 

Besonders neue Ein- und Zweiparteienhäuser (68,9 Prozent) wählten die Wärmepumpe als Heizsystem. In fertiggestellten Mehrparteienhäusern betrug dieser Anteil 41,1 Prozent.

Zwar lag der deutschlandweite Anteil der Elektro-Wärmepumpen bei Heizungssystemen in Wohngebäuden im vergangenen Jahr bei nur 5,3 Prozent und bei Wohnungen 5,7 Prozent. Doch die Tendenz ist steigend. Denn gemäß des Gebäudeenergiegesetzes müssen ab 2024 neu eingebaute Heizungen in Gebäuden zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.