Die Bundesregierung hat mit milliardenschweren Entlastungspaketen und einem Abwehrschirm auf die Energiekrise reagiert. Die sogenannte „Energiepreisbremse“ — bestehend aus einer Erdgas-, Wärme und Strompreisbremse — hat auch Auswirkungen auf die Heizkostenabrechnung.
Die Erdgas- und Wärmepreisbremse
Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz (EWPBG) möchte die Bundesregierung Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen vor zu starken Preisanstiegen schützen. Daher wird ein Kontingent im Umfang von 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für das Jahr 2023 auf einen Energiepreis von 12 Cent brutto pro kWh begrenzt. Diese Regelung gilt für private Haushalte und Unternehmen mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen und soll voraussichtlich bis zum Frühjahr 2024 gelten.
Auch für Fernwärmekunden gilt eine Preisbremse. Diese garantiert für 80 % des prognostizierten Verbrauchs einen Höchstpreis von 9,5 Cent brutto pro kWh.
Das EWPBG gilt für „Netzentnahmen von leitungsgebundenem Erdgas und die gewerbliche Lieferung von Wärme“ ab dem 01.01.2023 bis zum 31.12.2023. Eine mögliche Verlängerung bis Ende April 2024 ist im Gesetz angelegt. Für die Monate Januar und Februar 2023 werden die Entlastungsbeträge im März 2023 ermittelt und vom Energielieferanten rückwirkend erstattet. Um kurzfristig zu entlasten, wurde mit der Soforthilfe Dezember die Pflicht zur Abschlagszahlung im Dezember 2022 ausgesetzt.
Die Strompreisbremse
Mit dem Strompreisbremse-Gesetz (StromPBG) möchte der Gesetzgeber Betroffene von stark steigenden Stromkosten entlasten. Der Strompreisfür private Verbraucher und kleine Unternehmen mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh pro Jahr wird daher auf 40 Cent brutto pro kWh für 80 % des Stromverbrauchs des Vorjahres begrenzt, inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte. Diese Regelung gilt ebenfalls für das Jahr 2023. Auch hier werden für Januar und Februar 2023 die Entlastungsbeträge im März 2023 rückwirkend ermittelt und erstattet. Die Entlastung kann ebenfalls bis Ende April 2024 verlängert werden.
Auswirkungen auf die Heizkostenabrechnung
Die Preisbremsen müssen auch in der Heizkostenabrechnung berücksichtigt werden. Dies gilt, sobald ein Abrechnungszeitraum betroffen ist, in dem mindestens ein Monat aus dem Kalenderjahr 2023 enthalten ist. Die Energielieferanten sind verpflichtet, die Gesamtkosten sowie die Entlastungsbeträge in ihren Rechnungen auszuweisen, sodass die Beträge Ihnen als Gebäudeeigentümer bzw. Verwalter vorliegen. Als Ihr Dienstleister für die Abrechnung der Heizverbräuche benötigen wir diese Informationen von Ihnen, um eine korrekte Heizkostenabrechnung erstellen zu können. Sie können diese ab März 2023 schnell und einfach online in unserem Kundenportal hinterlegen. Wir ermitteln, inwieweit der Bewohner durch die Preisbremsen entlastet wurde und welche Kosten er tragen muss.
Bitte tragen Sie folgende Informationen im Kundenportal ein:
Gesamtkosten für die Gas- bzw. Wärmelieferung ohne EWPBG-Entlastungsbetrag
Entlastungsbetrag durch die Dezember-Soforthilfe
EWPBG-Entlastungsbetrag
Gesamtkosten des Betriebsstroms für die Heizanlage ohne StromPBG-Entlastungsbetrag
StromPBG-Entlastungsbetrag
Bei einer strombetriebenen Wärmepumpe bitte zusätzlich folgende Informationen eintragen:
Gesamtkosten für den Strom für die Wärmepumpe ohne StromPBG-Entlastungsbetrag
StromPBG-Entlastungsbetrag
Umgang mit pauschalem Betriebsstrom
Der pauschale Betriebsstrombetrag wird über die Brennstoffkosten ermittelt (z.B. 5 % der Erdgaskosten). Sie als Gebäudeeigentümer können den Entlastungsbetrag daher in diesem Fall nur in der Hausnebenkostenabrechnung gutschreiben.
Kosten Allgemeinstrom ohne StromPBG- Entlastungsbetrag
StromPBG-Entlastungsbetrag
FAQ
Häufig gestellte Fragen
Häufig gestellte Fragen
Der Energieversorger ist verpflichtet, die angefallenen Gesamtkosten für Erdgas bzw. Wärme sowie Strom in der Rechnung auszuweisen. Liegt der Preis über den gedeckelten Preisen – Erdgas 12 Cent pro kWh, Fernwärme 9,5 Cent pro kWh, Strom 40 Cent pro kWh – ist der Energieversorger laut EWPBG und StromPGB verpflichtet, den Entlastungsbetrag für die 80 % des prognostizierten Verbrauchs anzugeben. Liegt der vereinbarte Preis aber unter den gedeckelten Preisen, ist keine Entlastung notwendig und die EWPBG und StromPBG werden nicht angewendet.
Der von Ihrem Energieversorger auf der Rechnung ausgewiesene EWPBG-Entlastungsbetrag bezieht sich auf die Gesamtkosten. In der Heizkostenabrechnung berechnen wir, zu welchen Teilen der Bewohner entlastet wird mit folgender Formel:
EWPBG-Entlastungsbetrag für die Liegenschaft (z.B. 100 €)
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Gesamtkosten der Liegenschaft ohne Entlastung (z.B. 3.200 €) x individuelle Kosten des Bewohners (z.B. 800 €)
100 €
----------------- = 25 €
3.200 € x 800 €
Der Bewohner wird durch das EWPBG um 25 Euro entlastet und muss dementsprechend noch 775 EUR bezahlen.
Der von Ihrem Energieversorger auf der Rechnung ausgewiesene Entlastungsbetrag gemäß StromPBG bezieht sich auf die Gesamtkosten. In der Heizkostenabrechnung berechnen wir, zu welchen Teilen der Bewohner entlastet wird mit folgender Formel:
StromPBG-Entlastungsbetrag für die Liegenschaft (z.B. 100 €)
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Gesamtkosten für die Liegenschaft (z.B. 2.100 €) x individuelle Kosten des Bewohners (z.B. 600 €)
100 €
----------------- = 28,57 €
2.100 € x 600 €
Der Bewohner wird um 28,57 Euro entlastet und muss dementsprechend noch 571,43 Euro bezahlen.