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Die Bundesregierung hat für Privathaushalte, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen, eine Härtefallhilfe eingerichtet. Diese hat auch Auswirkungen auf die Heizkostenabrechnung.

Härtefallhilfe für Privathaushalte mit nicht leitungsgebundener Energie

Die Bundesregierung hat aufgrund der extrem gestiegenen Energiepreise verschiedene Entlastungspakete geschnürt. Dazu gehört beispielsweise die Energiepreisbremse, die die Bereiche Gas, Wärme und Strom abdeckt. Hier werden Privathaushalte unterstützt, die mit leitungsgebundener Energie wie Gas und Fernwärme versorgt werden. Für Privathaushalte, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern wie Heizöl, Flüssiggas oder Holzpellets heizen, gibt es nun eine Härtefallhilfe. Dafür stellt der Bund 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung.

Die Härtefallhilfe gilt laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für private Haushalte, die im Entlastungszeitraum vom 01.01.2022 bis 01.12.2022 „mehr als eine Verdopplung der Kosten für diese Energieträger im Vergleich zu den Referenzpreisen im Jahr 2021 zu tragen hatten.“ Mehrkosten, die über eine Verdopplung hinausgehen, werden zu 80% erstattet. Maximal werden 2.000 Euro pro Haushalt erstattet. Um eine Auszahlung zu erhalten, muss der Erstattungsbetrag mindestens 100 Euro betragen.

Vermieter bzw. Verwalter sind Zentralantragstellende

Die Härtefallhilfe muss von demjenigen beantragt werden, der die Heizung betreibt. Bei einer Zentralheizung ist dies z.B. der Vermieter, Verwalter bzw. die WEG. Betreibt der Bewohner eine eigene Heizung, kann nur er die Härtefallhilfe beantragen. Mehr dazu hier.

In der Härtefallhilfe wird zwischen Direktantragstellenden (Privathaushalte) und Zentralantragstellenden (Vermieter, Verwalter, WEG) unterschieden. Für Zentralantragstellende gelten dieselben Unter- und Obergrenzen, allerdings mit einem Unterschied bei der Untergrenze. Denn diese beträgt maximal 1.000 Euro, auch dann, wenn ein Mehrparteienhaus z.B. aus 15 Parteien besteht und dies – bei 100 Euro pro Haushalt – eigentlich eine Mindestsumme von 1.500 Euro ergeben würde.

Geförderte Energieträger

Die in der Härtefallhilfe berücksichtigen Energieträger sind:

  • Heizöl

  • Flüssiggas

  • Holzpellets

  • Holzhackschnitzel

  • Holzbriketts

  • Scheitholz (auch Schwammholz)

  • Kohle bzw. Koks.

Ermittelte Referenzpreise

Für das Jahr 2021 wurden vom Bund und den Ländern Referenzpreise ermittelt. Diese gelten als Vergleichsbasis für die Kosten im Jahr 2022.

Weitere Informationen erhalten Sie hier auf der Seite des BMWK.

Auswirkungen auf die Heizkostenabrechnung

Die Entlastungen der Härtefallhilfe für Privathaushalte mit nicht leitungsgebundener Energie müssen vom Zentralantragsstellenden an die Bewohnenden weitergegeben werden. Dies erfolgt über die Heizkostenabrechnung. Jeder Privathaushalt darf auch hier höchstens 2.000 Euro erhalten.

Über diesen offiziellen Online-Rechner kann ermittelt werden, ob eine Entlastung beantragt werden kann. Sollte dies der Fall sein, kann der Vermieter bzw. Verwalter die Härtefallhilfe bis zum 20.10.2023 beim seinem zuständigen Bundesland beantragen. Von der Bewilligungsstelle erhält er die Entlastungssumme, die entsprechende Berechnung sowie das „Informationsblatt Zentralantragstellende“. Letzteres soll zur Information der Bewohnenden verwendet werden.

Bei der Verteilung der Entlastungen gibt es verschiedene Vorgehensweisen. Besteht das vermietete Gebäude komplett oder zu über 90% aus Wohnungen, wird die Entlastung in der Abrechnung nach Grund- und Verbrauchskosten verteilt. Wenn in dem vermieteten Gebäude zu 10% oder mehr Gewerbeeinheiten vorhanden sind, werden die Entlastungen in der Abrechnung nach Fläche verteilt. Die Gewerbeflächen zählen nicht und werden entsprechend auf null gesetzt, da die Härtefallhilfe nur für private Haushalte vorgesehen ist.

Bitte tragen Sie folgende Informationen im Kundenportal ein:

  • Gesamtkosten für die nicht leitungsgebundenen Energieträger ohne Härtefallhilfe-Entlastungsbetrag

  • Entlastungsbetrag durch die Härtefallhilfe

Hinweis

Die Härtefallhilfen können bis zum 20.10.2023 beim jeweils zuständigen Bundesland beantragt werden. Die Härtefallhilfen werden in der nächsten Jahresabrechnung berücksichtigt.

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