Die Bundesregierung hat mit Blick auf die Energiekrise verschiedene Entlastungspakete für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen auf den Weg gebracht. Dazu gehört u.a. die sogenannte „Soforthilfe Dezember“. Sie hat zum Ziel, die gestiegenen Energiepreise und die dadurch zu erwartenden Nachzahlungen der Endverbraucher abzumildern. Durch die Soforthilfe sollen Gas- und Fernwärmekunden entlastet werden, die weniger als 1,5 Mio. kWh im Jahr verbrauchen. Dies betrifft v.a. den Verbrauch in Wohnimmobilien.
Wie funktioniert die „Soforthilfe Dezember“ in der Wohnungswirtschaft?
Die Soforthilfe funktioniert – vereinfacht gesagt – indem der Staat die Gas- bzw. Wärmekosten in Höhe einer Abschlagszahlung für Dezember gegenüber dem Energielieferanten erstattet. Als Folge reduziert sich der Gesamtbetrag der Jahresabrechnung von Gas bzw. Wärme, die der Energieversorger dem Vermieter bzw. Verwalter in Rechnung stellt.
Die Berechnung der Höhe des Erstattungsbetrags wird vom Energieversorger vorgenommen – der Vermieter bzw. Verwalter muss hier nicht tätig werden.
Die Berechnung ist abhängig vom Brennstoff, also Erdgas oder Fernwärme, und richtet sich nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).
Vermieter bzw. Verwalter können im Zuge dessen einmalig auf die vertraglich vereinbarte Abschlagszahlung für Dezember 2022 verzichten. Gleiches gilt für Mieter, die nicht über eine zentrale Heizanlage versorgt werden und ein unmittelbares Vertragsverhältnis mit dem Energielieferanten haben.
Umsetzung zwischen Vermieter bzw. Verwalter und Bewohner
Im Fall einer zentralen Heizanlage, in dem das Vertragsverhältnis zwischen dem Vermieter bzw. Verwalter und dem Energielieferanten besteht, sieht das Gesetz zur Soforthilfe vor, dass der Vermieter bzw. Verwalter die Entlastung mit der Heizkostenabrechnung an den Bewohner weitergibt.
Die Weitergabe der Entlastung erfolgt, indem die Gutschrift des Energieversorgers im Rahmen der Heizkostenabrechnung von den Brennstoffgesamtkosten der Liegenschaft abgezogen wird. Aus dem Ergebnis der neu berechneten Gesamtkosten wird dann im zweiten Schritt der Wärmekostenanteil des Bewohners berechnet. Die Gutschrift ist dem Bewohner gesondert auszuweisen.
KALO übernimmt die Erfüllung dieser Vorgaben in der Heizkostenabrechnung. Hierfür muss der Vermieter bzw. Verwalter lediglich die Information über die Höhe der Erstattung, die er von seinem Energieversorger erhält, weitergeben.
Betroffene, die aufgrund der Höhe ihres Einkommens ihren Anteil an der Dezember-Soforthilfe versteuern müssen, finden hier weitere Informationen.
„Durch die Soforthilfe Dezember ändert sich nichts an der üblichen Verteilung der Heizkosten über die Heizkostenabrechnung. Die Soforthilfe reduziert lediglich die Gesamtkosten, die verteilt werden und damit auch den individuellen Anteil des Bewohners.“
Umsetzung bei bereits erfolgter Erhöhung der Bewohnervorauszahlung
Wurde die Vorauszahlung des Bewohners innerhalb der vergangenen neun Monate bereits erhöht, spürt er die Energiepreiserhöhung schon jetzt und nicht erst mit der nachträglichen Heizkostenabrechnung. In diesen Fällen sieht das Gesetz zur Soforthilfe vor, dass Bewohner im Dezember einmalig nur die Vorauszahlung leisten, die sie vor der Erhöhung gezahlt haben.
Hat z.B. ein Bewohner bis September 80 Euro und seit Oktober 100 Euro monatlichen Abschlag an seinen Verwalter bzw. Vermieter geleistet, darf er im Dezember die Vorauszahlung um die Erhöhung (20 Euro) kürzen und einmalig im Dezember 80 Euro zahlen. Damit hätte er im Dezember kurzfristig mehr Geld (20 Euro) zur Verfügung.
Dieses Vorgehen wirkt sich allerdings auf eventuelle Nachzahlungen in der Betriebskostenabrechnung aus, da die Vorauszahlung entsprechend geringer ausfällt. Es handelt sich an dieser Stelle nicht um „geschenktes Geld“, sondern nur um eine kurzfristige Unterstützung der Liquidität im Weihnachtsmonat Dezember. Mieter, die in den vergangenen neun Monaten erstmals einen Mietvertrag mit bereits erhöhten Nebenkosten abgeschlossen haben, können 25 % der Vorauszahlung zurückbehalten.
Der Vermieter bzw. Verwalter ist in der Pflicht, den Bewohner über die Entlastung und Umsetzung zu informieren.
Wie wirkt sich die Soforthilfe auf den
Wärmekostenanteil des Bewohners mit veränderter Abschlagszahlung aus?
Wärmekostenanteil des Bewohners mit veränderter Abschlagszahlung aus?
Lösung für KALO-Kunden
Um die Soforthilfe Dezember schnell und einfach umzusetzen, hat KALO für seine Kunden eine praktische Lösung entwickelt. Im KALO-Kundenportal kann der Vermieter bzw. Verwalter den Betrag der Soforthilfe Dezember als Gutschrift unter „weitere Kosten“ einfügen, sodass dieser automatisch mit den gesamten Brennstoffkosten einer Liegenschaft verrechnet wird. Den Betrag der Soforthilfe erhält er von seinem Energieversorger mitgeteilt.
- Kurz zusammengefasst: Die Höhe der Gutschrift gibt der KALO-Kunde im Kundenportal ein. Die korrekte Berechnung, die Weitergabe an den Bewohner und das Ausweisen in der Heizkostenabrechnung übernimmt KALO.