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Wer sind wir? Wir sind so vielseitig wie unsere Produkte. Mit Ideenreichtum und Begeisterung arbeiten wir täglich daran, die Prozesse in der Verwaltung von Immobilien digitaler, einfacher und effizienter zu gestalten. Wofür stehen wir? Einzeln stark. Mit dem Team unschlagbar. Den Kunden im Fokus. Fun Fact(s) Wir suchen noch erfahrene Kanuten, damit wir beim nächsten Team-Event unfallfrei ans Ziel kommen. Was erwartet dich bei uns? Unser Ziel ist es, Gebäudeinfrastrukturen zu vernetzen, um Verbräuche transparent zu machen, Wohnqualität sowie Energieeffizienz zu steigern und Immobilien klimaintelligent zu steuern.
Der Energieversorger ist verpflichtet, die angefallenen Gesamtkosten für Erdgas bzw. Wärme sowie Strom in der Rechnung auszuweisen. Liegt der Preis über den gedeckelten Preisen – Erdgas 12 Cent pro kWh, Fernwärme 9,5 Cent pro kWh, Strom 40 Cent pro kWh – ist der Energieversorger laut EWPBG und StromPGB verpflichtet, den Entlastungsbetrag für die 80 % des prognostizierten Verbrauchs anzugeben. Liegt der vereinbarte Preis aber unter den gedeckelten Preisen, ist keine Entlastung notwendig und die EWPBG und StromPBG werden nicht angewendet.
Die Rauchwarnmelder wurden von uns sorgfältig entsprechend der verbindlichen Anwendungsnorm DIN 14676 montiert. Sie dürfen deshalb auch nicht von ihrem ursprünglichen Montageort entfernt oder an einer anderen Stelle angebracht werden. Ein Überstreichen, Tapezieren oder Verdecken des Rauchwarnmelders führt zu Störungen oder gar zum Geräteausfall. Schützen Sie den Rauchwarnmelder bei Renovierungsarbeiten daher bitte so, dass weder Staub in den Melder eindringen noch Farbe ihn verschmutzen kann. Nach Fertigstellung der Arbeiten muss der Rauchwarnmelder wieder in seinen ursprünglichen Zustand versetzt werden, um seine Aufgabe zuverlässig erfüllen zu können. Bitte überprüfen Sie anschließend die Funktionsfähigkeit des Geräts durch Drücken des Testknopfs.
Wenn Sie die Eichpflicht nicht beachten, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dabei ist es unerheblich, ob Sie bewusst oder unbewusst gehandelt haben. Die Bußgeldkataloge sind Ländersache, weshalb die Geldbußen unterschiedlich ausfallen können. Die Nichteinhaltung der Eichfristen kann mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Bußgelder für nichtgeeichte Warmwasserzähler sind höher als die für nichtgeeichte Kaltwasserzähler, da auch die entsprechenden Warmwasserkosten teurer sind und somit der Schaden für den Verbraucher bzw. Bewohner höher ist. Außerdem ist zu beachten, dass eine Betriebskostenabrechnung, die auf Basis nichtgeeichter Wasser- und Wärmemengenzähler erstellt wurde, nicht zu lässig ist. Anders gesagt: Der Bewohner bzw. Nutzer hat das Recht, die Zahlung zu verweigern.
Beim Einsatz von Funkmesstechnik muss kein Ableser mehr die Wohnung des Bewohners bzw. Nutzers betreten und die Ablesewerte vor Ort erfassen. Die Messgeräte übernehmen die Übermittlung der Daten auf digitalem Wege – Übertragungsfehler können so vermieden werden. Der Bewohner spart sich den Urlaubstag oder die Suche nach einem Vertreter, um den Ablesetermin einhalten zu können. Verpasste Ablesetermine und damit einhergehende Verbrauchsschätzungen gehören der Vergangenheit an. Die Koordination von Ableseterminen entfällt komplett. Wichtiger Hinweis: Eine erhöhte Strahlenbelastung geht von den Funkmessgeräten nicht aus: Die Sendeleistung ist äußerst gering, die Sendeimpulse sehr kurz. Ein Gespräch mit dem Mobiltelefon oder der WLAN-Router erzeugen im Vergleich ein Vielfaches der Strahlung.
Beim Einsatz von Funkmesstechnik muss kein Ableser mehr die Wohnung des Bewohners bzw. Nutzers betreten und die Ablesewerte vor Ort erfassen. Die Messgeräte übernehmen die Übermittlung der Daten auf digitalem Wege – Übertragungsfehler können so vermieden werden. Der Bewohner spart sich den Urlaubstag oder die Suche nach einem Vertreter, um den Ablesetermin einhalten zu können. Verpasste Ablesetermine und damit einhergehende Verbrauchsschätzungen gehören der Vergangenheit an. Die Koordination von Ableseterminen entfällt komplett. Wichtiger Hinweis: Eine erhöhte Strahlenbelastung geht von den Funkmessgeräten nicht aus: Die Sendeleistung ist äußerst gering, die Sendeimpulse sehr kurz. Ein Gespräch mit dem Mobiltelefon oder der WLAN-Router erzeugen im Vergleich ein Vielfaches der Strahlung.
Eine Fern- oder Funkablesung ermöglicht es, Verbrauchsdaten per Funk aus der Distanz abzulesen, d.h. ohne die Wohnung für die Ablesung betreten zu müssen. Dabei gibt es zurzeit noch zwei Verfahren der funkbasierten Fernauslesung: per Walk-by-Verfahren oder komplett automatisiert aus der Ferne. Für die Fernablesung sind elektronische Heizkostenverteiler, Warm- und Kaltwasserzähler sowie Wärmezähler geeignet. Voraussetzung ist, dass die Zähler mit einem Impulsausgang ausgestattet sind, der es ermöglicht, die Daten in Funksignale umzuwandeln. Veraltete Mess- und Erfassungstechnik, wie zum Beispiel Heizkostenverteiler, die nach dem Verdunstungsprinzip funktionieren, sind für die Fernablesung nicht geeignet und müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 durch moderne fernablesbare Technologie ausgetauscht werden.
Eine Fern- oder Funkablesung ermöglicht es, Verbrauchsdaten per Funk aus der Distanz abzulesen, d.h. ohne die Wohnung für die Ablesung betreten zu müssen. Dabei gibt es zurzeit noch zwei Verfahren der funkbasierten Fernauslesung: per Walk-by-Verfahren oder komplett automatisiert aus der Ferne. Für die Fernablesung sind elektronische Heizkostenverteiler, Warm- und Kaltwasserzähler sowie Wärmezähler geeignet. Voraussetzung ist, dass die Zähler mit einem Impulsausgang ausgestattet sind, der es ermöglicht, die Daten in Funksignale umzuwandeln. Veraltete Mess- und Erfassungstechnik, wie zum Beispiel Heizkostenverteiler, die nach dem Verdunstungsprinzip funktionieren, sind für die Fernablesung nicht geeignet und müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 durch moderne fernablesbare Technologie ausgetauscht werden.
Für Ihre Registrierung ist es erforderlich, dass Ihr Vermieter oder Verwalter Sie KALO als aktuellen Bewohner benennt bzw. bestätigt. Das dient dem Schutz Ihrer personenbezogenen Daten. Wenn er dies erledigt hat, kann er die sogenannten Registrierungsinformationen per E-Mail oder postalisch an Sie versenden. Diese benötigen Sie für die Registrierung im KALO-Bewohnerportal. Mit diesem Vorgehen stellen wir sicher, dass wirklich nur Sie als berechtigter Bewohner Zugang zu den Verbrauchsdaten Ihrer Wohnung erhalten. Hinweis: Der Registrierungsprozess unterscheidet sich leicht, je nachdem, ob Sie ein Registrierungsschreiben oder eine Registrierungs-E-Mail von Ihrem Vermieter und Verwalter erhalten (siehe unten). Weitere Informationen zum Registrierungsprozess erhalten Sie in unserer ausführlichen Online-Hilfe für Bewohner.
Sofern in Ihren Liegenschaften bereits fernablesbare Messtechnik installiert ist, besteht leider keine Übergangsfrist. Das bedeutet, dass Sie seit dem 01.01.2022 verpflichtet sind, den Bewohnern bzw. Nutzern die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) zu übermitteln. Die UVI wird dabei immer im Folgemonat für den vorangegangenen Monat erstellt. Die UVI für den Monat Januar erhalten Bewohner z.B. im Februar. Eine Übergangsfrist besteht jedoch für die Umrüstung auf fernablesbare Messtechnik und damit automatisch auch für die Ausstellung der UVI. Spätestens bis zum 31.12.2026 muss in allen Gebäuden mit zentraler Heiz- und Warmwasseraufbereitung auf fernablesbare Messtechnik umgerüstet werden. Ist die turnusmäßige Erneuerung Ihrer Messtechnik schon vor diesem Datum erforderlich, besteht schon zu diesem Zeitpunkt die Pflicht zur Installation von Funktechnik.