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Hauseigentümer und Verwalter, die eine Heizkostenabrechnung erstellen, müssen bei der Aufschlüsselung wichtige Informationen miteinbeziehen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Dazu gehören folgende Informationen: Zeitpunkt der Erstellung Eingesetzte Mess- und Erfassungstechnik wie z.B. Heizkostenverteiler Angabe der Wohneinheit, die abgerechnet wird Zusammenstellung der gesamten Grundkosten Angabe des Verteilerschlüssels Abzug der Vorauszahlungen Berechnung des Mieteranteils Angabe einer eventuellen Nachzahlung Künftig werden sogar noch mehr Informationen zur Pflicht. Die novellierte Heizkostenverordnung schreibt auch diese Angaben vor: Gesamtenergiekosten CO 2 -Emissionswerte Anteil des eingesetzten Brennstoffmixes klimabereinigter Vergleich zum Vorjahr und klimabereinigter Vergleich mit einem durchschnittlichen Nutzer Im Rahmen unseres Abrechnungsservice tragen wir dafür Sorge, dass alle notwendigen Informationen ordnungsgemäß in der Heizkostenabrechnung abgebildet werden.
Grundsätzlich kann man zwischen einer Teil- bzw. Mindestausstattung und einer Vollausstattung unterscheiden. Bei einer Vollausstattung werden alle Aufenthaltsräume einer Wohnung, ausgenommen Bad und Küche, ausgestattet. Diese ist in Berlin und Brandenburg Pflicht. Alle übrigen Bundesländer setzen auf eine Teilausstattung als Mindestvorgabe. Eine Übersicht der unterschiedlichen Vorgaben haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt: Berlin und Brandenburg (Vollausstattung): Schlafzimmer Kinderzimmer Flure, die als Fluchtwege gelten Wohnzimmer Baden-Württemberg (Teilausstattung) Schlafzimmer Kinderzimmer Flure, die als Fluchtwege gelten In allen weiteren Räumen, in denen Menschen bestimmungsgemäß schlafen: z. B. Gästezimmer Alle anderen Bundesländer (Teilausstattung): Schlafzimmer Kinderzimmer Flure, die als Fluchtwege gelten Mehr Informationen über die geltenden Vorschriften bei Rauchwarnmeldern
Grundsätzlich kann man zwischen einer Teil- bzw. Mindestausstattung und einer Vollausstattung unterscheiden. Bei einer Vollausstattung werden alle Aufenthaltsräume einer Wohnung, ausgenommen Bad und Küche, ausgestattet. Diese ist in Berlin und Brandenburg Pflicht. Alle übrigen Bundesländer setzen auf eine Teilausstattung als Mindestvorgabe. Eine Übersicht der unterschiedlichen Vorgaben haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt: Berlin und Brandenburg (Vollausstattung): Schlafzimmer Kinderzimmer Flure, die als Fluchtwege gelten Wohnzimmer Baden-Württemberg (Teilausstattung) Schlafzimmer Kinderzimmer Flure, die als Fluchtwege gelten In allen weiteren Räumen, in denen Menschen bestimmungsgemäß schlafen: z.B. Gästezimmer Alle anderen Bundesländer (Teilausstattung): Schlafzimmer Kinderzimmer Flure, die als Fluchtwege gelten Mehr Informationen über die geltenden Vorschriften bei Rauchwarnmeldern.
Seit der Einführung des GEG und dem Auslaufen bestimmter Übergangsfristen zum 30.04.2021 muss der verbrauchsorientierte Energieausweis weitere Informationen enthalten: Ausweisung des CO 2 -Kennwertes, durch die Berechnung des verwendeten Brennstoffs. Bei einer Neuausstellung wird nach § 84 Absatz 1 GEG eine Einschätzung des Modernisierungsstands verlangt. Dieser kann einfach und schnell mit der Übersendung von Fotomaterial erfolgen. Angabe zur Anzahl vorhandener Klimaanlagen im Gebäude sowie des nächsten Inspektionstermins. Sollte das Gebäude an eine Nah-/Fernwärmeversorgung angeschlossen sein, ist der Primärenergiefaktor anzugeben. Dieser kann beim Energieversorger erfragt werden.
Der Gesetzgeber hat folgende Pflichtbestandteile für die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) festgelegt: Monatlicher Verbrauch in Kilowattstunden für Heizung und ggf. auch für Warmwasser Verbrauch eines vergleichbaren Durchschnittsnutzers Vergleich mit bisherigen Verbräuchen der eigenen Wohnung im Vormonat sowie des entsprechenden Monats des Vorjahres Zusätzlich dazu enthält die UVI in der App „KALO Home“ und im Bewohnerportal diese Bestandteile: Dashboard zum Vergleich der eigenen Verbräuche und mit denen vergleichbarer Haushalte (absolut/prozentual) Verbrauch im kompletten Zeitverlauf der letzten Monate Energiespartipps Wichtig : Kostendaten oder Verbrauchsprognosen sind nicht Teil der UVI.
Der Gesetzgeber hat folgende Pflichtbestandteile für die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) festgelegt: Monatlicher Verbrauch in Kilowattstunden für Heizung und ggf. auch für Warmwasser Verbrauch eines vergleichbaren Durchschnittsnutzers Vergleich mit bisherigen Verbräuchen der eigenen Wohnung im Vormonat sowie des entsprechenden Monats des Vorjahres Zusätzlich dazu enthält die UVI in der App „KALO Home“ und im Bewohnerportal diese Bestandteile: Dashboard zum Vergleich der eigenen Verbräuche und mit denen vergleichbarer Haushalte (absolut/prozentual) Verbrauch im kompletten Zeitverlauf der letzten Monate Energiespartipps Wichtig : Kostendaten oder Verbrauchsprognosen sind nicht Teil der UVI.
Zu den eichpflichtigen Messgeräten, die für die Verbrauchserfassung in Liegenschaften besonders relevant sind, zählen u.a.: Kaltwasserzähler Warmwasserzähler Wärmemengenzähler Nicht eichpflichtig sind dagegen Heizkostenverteiler, unabhängig davon, ob Sie die Wärmeabgabe am Heizkörper elektronisch oder nach dem Verdunstungsprinzip erfassen.
Ja, wir bieten fernablesbare Mess- bzw. Erfassungsgeräte nach neuestem Stand der Technik und „made in Germany“. Auf den Produktseiten finden Sie nähere Informationen zu den einzelnen Geräten: Funk-Heizkostenverteiler Funk-Wärmezähler Funk-Warmwasserzähler
Ja, wir bieten fernablesbare Mess- bzw. Erfassungsgeräte nach neuestem Stand der Technik und „made in Germany“. Auf den Produktseiten finden Sie nähere Informationen zu den einzelnen Geräten: Funk-Heizkostenverteiler Funk-Wärmezähler Funk-Warmwasserzähler
Nach dem am 01.09.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreformgesetz sind die Betriebskosten nach Wohnfläche umzulegen, sofern keine anderweitige Regelung vereinbart ist und keine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgt. Regelungen, die vor dem 01.09.2001 getroffen wurden, bleiben bestehen. Mögliche Verteilerschlüssel: Nach Wohnfläche (gesetzliche Standardvorgabe) Anzahl der Wohnungen bzw. Nutzeinheiten (alternativ) Personenanzahl (alternativ) Verbrauchsmessung (alternativ bzw. bei Heiz- und Warmwasserkosten Pflicht) Bitte beachten Sie, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser gemäß Heizkostenverordnung mindestens zur Hälfte nach dem individuellen Verbrauch der Bewohner abzurechnen sind. Mehr zur Heizkostenabrechnung