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Grundsätzlich kann man zwischen einer Teil- bzw. Mindestausstattung und einer Vollausstattung unterscheiden. Bei einer Vollausstattung werden alle Aufenthaltsräume einer Wohnung, ausgenommen Bad und Küche, ausgestattet. Diese ist in Berlin und Brandenburg Pflicht. Alle übrigen Bundesländer setzen auf eine Teilausstattung als Mindestvorgabe. Eine Übersicht der unterschiedlichen Vorgaben haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt: Berlin und Brandenburg (Vollausstattung): Schlafzimmer Kinderzimmer Flure, die als Fluchtwege gelten Wohnzimmer Baden-Württemberg (Teilausstattung) Schlafzimmer Kinderzimmer Flure, die als Fluchtwege gelten In allen weiteren Räumen, in denen Menschen bestimmungsgemäß schlafen: z.B. Gästezimmer Alle anderen Bundesländer (Teilausstattung): Schlafzimmer Kinderzimmer Flure, die als Fluchtwege gelten Mehr Informationen über die geltenden Vorschriften bei Rauchwarnmeldern.
Zunächst stellen Sie bitte sicher, dass keine Brandquelle vorliegt. Danach betätigen Sie die Stummschaltung, indem Sie auf die große kreisförmige Taste in der Mitte des Gerätes drücken. Bei unseren KALO-Geräten geht das in der Regel vom Boden aus, indem Sie zum Beispiel einen Besenstiel verwenden. Machen Sie die Störquelle ausfindig, z.B. Wasserdampf aus dem Bad, der in den Flur gelangt ist oder Abluft vom Kochen aus der Küche. In der Regel genügt es, die Fenster weit zu öffnen und beim Kochen die Hitze wegzunehmen, einen Kochdeckel zu benutzen oder für ein paar Minuten den Topf oder die Pfanne vom Herd zu nehmen. Kostenfreie Bewohner-Hotline 24/7: 0800 000 87 18
Grundsätzlich kann man zwischen einer Teil- bzw. Mindestausstattung und einer Vollausstattung unterscheiden. Bei einer Vollausstattung werden alle Aufenthaltsräume einer Wohnung, ausgenommen Bad und Küche, ausgestattet. Diese ist in Berlin und Brandenburg Pflicht. Alle übrigen Bundesländer setzen auf eine Teilausstattung als Mindestvorgabe. Eine Übersicht der unterschiedlichen Vorgaben haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt: Berlin und Brandenburg (Vollausstattung): Schlafzimmer Kinderzimmer Flure, die als Fluchtwege gelten Wohnzimmer Baden-Württemberg (Teilausstattung) Schlafzimmer Kinderzimmer Flure, die als Fluchtwege gelten In allen weiteren Räumen, in denen Menschen bestimmungsgemäß schlafen: z. B. Gästezimmer Alle anderen Bundesländer (Teilausstattung): Schlafzimmer Kinderzimmer Flure, die als Fluchtwege gelten Mehr Informationen über die geltenden Vorschriften bei Rauchwarnmeldern
Die Informationspflichten gelten für Eigentümer bzw. Verwalter von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen, die leistungsgebunden mit Gas oder Fernwärme versorgt werden. Die Informationspflicht gilt nicht, wenn es sich um Wohngebäude handelt, die z. B. mit Heizöl, Pellets oder reinen Wärmepumpenanlagen beheizt werden. Welche Informationen Sie Bewohnern bzw. Nutzern mitteilen müssen, hängt von der Zahl der Wohneinheiten pro Liegenschaft ab: Bis zu 9 Wohneinheiten: Es reicht, die Informationen vom Gas- bzw. Fernwärmeversorger an die Bewohner bzw. Nutzer weiterzuleiten. Ab 10 Wohneinheiten: Es müssen die Informationen vom Gas- bzw. Fernwärmeversorger zusammen mit weiteren spezifischen Informationen zusammengestellt und an Bewohner bzw. Nutzer weitergeleitet werden. Mehr erfahren
Hauseigentümer und Verwalter, die eine Heizkostenabrechnung erstellen, müssen bei der Aufschlüsselung wichtige Informationen miteinbeziehen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Dazu gehören folgende Informationen: Zeitpunkt der Erstellung Eingesetzte Mess- und Erfassungstechnik wie z.B. Heizkostenverteiler Angabe der Wohneinheit, die abgerechnet wird Zusammenstellung der gesamten Grundkosten Angabe des Verteilerschlüssels Abzug der Vorauszahlungen Berechnung des Mieteranteils Angabe einer eventuellen Nachzahlung Künftig werden sogar noch mehr Informationen zur Pflicht. Die novellierte Heizkostenverordnung schreibt auch diese Angaben vor: Gesamtenergiekosten CO 2 -Emissionswerte Anteil des eingesetzten Brennstoffmixes klimabereinigter Vergleich zum Vorjahr und klimabereinigter Vergleich mit einem durchschnittlichen Nutzer Im Rahmen unseres Abrechnungsservice tragen wir dafür Sorge, dass alle notwendigen Informationen ordnungsgemäß in der Heizkostenabrechnung abgebildet werden.
Sofern in Ihren Liegenschaften bereits fernablesbare Messtechnik installiert ist, besteht leider keine Übergangsfrist. Das bedeutet, dass Sie seit dem 01.01.2022 verpflichtet sind, den Bewohnern bzw. Nutzern die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) zu übermitteln. Die UVI wird dabei immer im Folgemonat für den vorangegangenen Monat erstellt. Die UVI für den Monat Januar erhalten Bewohner z.B. im Februar. Eine Übergangsfrist besteht jedoch für die Umrüstung auf fernablesbare Messtechnik und damit automatisch auch für die Ausstellung der UVI. Spätestens bis zum 31.12.2026 muss in allen Gebäuden mit zentraler Heiz- und Warmwasseraufbereitung auf fernablesbare Messtechnik umgerüstet werden. Ist die turnusmäßige Erneuerung Ihrer Messtechnik schon vor diesem Datum erforderlich, besteht schon zu diesem Zeitpunkt die Pflicht zur Installation von Funktechnik.
Hauseigentümer und Verwalter, die eine Heizkostenabrechnung erstellen, müssen bei der Aufschlüsselung wichtige Informationen miteinbeziehen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Dazu gehören folgende Informationen: Zeitpunkt der Erstellung Eingesetzte Mess- und Erfassungstechnik wie z.B. Heizkostenverteiler Angabe der Wohneinheit, die abgerechnet wird Zusammenstellung der gesamten Grundkosten Angabe des Verteilerschlüssels Abzug der Vorauszahlungen Berechnung des Mieteranteils Angabe einer eventuellen Nachzahlung Künftig werden sogar noch mehr Informationen zur Pflicht. Die novellierte Heizkostenverordnung schreibt auch diese Angaben vor: Gesamtenergiekosten CO 2 -Emissionswerte Anteil des eingesetzten Brennstoffmixes klimabereinigter Vergleich zum Vorjahr und klimabereinigter Vergleich mit einem durchschnittlichen Nutzer Im Rahmen unseres Abrechnungsservice tragen wir dafür Sorge, dass alle notwendigen Informationen ordnungsgemäß in der Heizkostenabrechnung abgebildet werden.
Sofern in Ihren Liegenschaften bereits fernablesbare Messtechnik installiert ist, besteht leider keine Übergangsfrist. Das bedeutet, dass Sie seit dem 01.01.2022 verpflichtet sind, den Bewohnern bzw. Nutzern die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) zu übermitteln. Die UVI wird dabei immer im Folgemonat für den vorangegangenen Monat erstellt. Die UVI für den Monat Januar erhalten Bewohner z.B. im Februar. Eine Übergangsfrist besteht jedoch für die Umrüstung auf fernablesbare Messtechnik und damit automatisch auch für die Ausstellung der UVI. Spätestens bis zum 31.12.2026 muss in allen Gebäuden mit zentraler Heiz- und Warmwasseraufbereitung auf fernablesbare Messtechnik umgerüstet werden. Ist die turnusmäßige Erneuerung Ihrer Messtechnik schon vor diesem Datum erforderlich, besteht schon zu diesem Zeitpunkt die Pflicht zur Installation von Funktechnik.
Die Gasspeicherumlage ist eine Abgabe, die auf den Gasbezug von Endverbrauchern erhoben wird, um die Kosten für den Betrieb von Gasspeichern in Deutschland zu decken. Gasspeicher sind Anlagen, in denen Gas gelagert wird, um einen kontinuierlichen Gasfluss in das Versorgungsnetz zu gewährleisten, auch wenn die Nachfrage nach Gas schwankt. Die Gasspeicherumlage wird von den Netzbetreibern erhoben und an die Endverbraucher weitergegeben. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und wird von der Bundesnetzagentur festgelegt. Die Höhe der Umlage kann von Jahr zu Jahr variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. den Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung der Gasspeicheranlagen. Die Gasspeicherumlage ist eine umlagefähige Kostenposition, d.h. sie kann auf die Endverbraucher umgelegt werden. Die Höhe der Umlage wird auf der Gasrechnung ausgewiesen und ist abhängig vom individuellen Gasverbrauch. Die Gasspeicherumlage beträgt aktuell (Stand 2023) 0,059 Cent pro Kilowattstunde Gas. Ziel der Gasspeicherumlage ist es, einen reibungslosen Betrieb der Gasversorgung sicherzustellen und Schwankungen in der Gasnachfrage auszugleichen. Zudem soll sie dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Gasversorgung zu erhöhen, indem sie die Kosten für den Betrieb von Gasspeichern auf alle Endverbraucher verteilt.
Die Bilanzierungsumlage ist eine Abgabe, die von den Netzbetreibern erhoben wird, um die Kosten für die Bilanzierung des Strom- und Gasverbrauchs zu decken. Die Bilanzierung ist ein wichtiger Bestandteil des Energiesystems, da sie sicherstellt, dass die eingespeiste Energie und der verbrauchte Strom und Gas in Einklang stehen. Die Bilanzierungsumlage umfasst die Kosten für die Berechnung und Abrechnung von Strom- und Gasmengen, die zwischen den Netzbetreibern ausgetauscht werden. Die Höhe der Umlage wird von der Bundesnetzagentur festgelegt und variiert von Jahr zu Jahr. Die Umlage wird von den Netzbetreibern auf die Endverbraucher umgelegt. Die Bilanzierungsumlage ist eine umlagefähige Kostenposition, die auf der Strom- und Gasrechnung ausgewiesen wird. Die Höhe der Umlage hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. den Kosten für den Betrieb der Bilanzierungsinfrastruktur, den Abrechnungskosten und den regulatorischen Vorgaben. Ziel der Bilanzierungsumlage ist es, die Kosten für die Bilanzierung des Strom- und Gasverbrauchs auf alle Endverbraucher zu verteilen und somit eine gerechte Verteilung der Kosten sicherzustellen. Zudem soll die Umlage dazu beitragen, die Stabilität des Energiesystems zu gewährleisten, indem sie sicherstellt, dass die eingespeiste Energie und der verbrauchte Strom und Gas in Einklang stehen.