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Ja, die Kosten für die Erstellung bzw. Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation zählen zu den „Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage“ und können entsprechend auf die Bewohner in der Heizkostenabrechnung umgelegt werden.
Ja, die Kosten für die Erstellung bzw. Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation zählen zu den „Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage“ und können entsprechend auf die Bewohner in der Heizkostenabrechnung umgelegt werden.
Die UVI, also die unterjährige Verbrauchsinformation, ist eine Übersicht oder, wie der Name schon sagt, lediglich eine Information über Ihren Verbrauch von Heizwärme und Warmwasser. Die UVI enthält jeweils Ihren aktuellen Verbrauch des Vormonats und weitere Daten, die Sie dabei unterstützen sollen, Einsparpotentiale zu entdecken und Ihren Verbrauch entsprechend anzupassen. Das schont Ihren Geldbeutel und Sie schützen nachhaltig das Klima. Die dargestellten Verbräuche beruhen auf den Messwerten der fernablesbaren Geräte in der Wohnung bzw. Nutzeinheit. Den monatlichen Verbrauch in Kilowattstunden (kWh) ermitteln wir über ein Näherungsverfahren. Die Verbräuche in Ihrer Jahresendabrechnung können von denen in der UVI unter anderem auf Grund anderer Berechnungsverfahren oder von Korrekturwerten abweichen. Die Verbräuche in der UVI können in selten Fällen auch eine Schätzung von Werten enthalten (markiert mit *), wenn aus technischen Gründen Verbrauchswerte nicht oder nicht rechtzeitig empfangen oder übertragen wurden. Fehlende Verbräuche haben wir mit “-“ markiert. Wenn keine Daten vorliegen, kann das daran liegen, dass die Anlage zu dem Zeitpunkt nicht in Betrieb war, die Wohnung noch nicht bzw. von jemand anderem bewohnt war oder aber, dass die Wohnung bzw. das Gebäude in der Bauphase war. Die jährliche Heizkostenabrechnung bleibt unberührt von der unterjährigen Verbrauchsinformation. Sie listet auf, welche Kosten für das Heizen sowie die Wassererwärmung in einem Mehrparteienhaus im Laufe einer Abrechnungsperiode angefallen sind und wie sich diese Kosten auf die einzelnen Mietparteien verteilen. Die Heizkostenabrechnung ist ein Teil der Betriebskostenabrechnung. Die Heizkosten müssen mindestens zur Hälfte verbrauchsabhängig verteilt werden. Damit unterscheidet sich die Heizungsabrechnung wesentlich von anderen Nebenkosten, wie der Umlage der Grundsteuer, Gebäudereinigung oder dem Hausmeisterservice, die auch pauschalisiert abgerechnet werden dürfen. Die Berechnung ist deutlich komplexer als bei den übrigen Nebenkosten.
Durch die energetische Gebäudeklassifizierung ist bekannt, wie hoch die CO 2 ‑Menge für die Wärmeversorgung des Gebäudes ist und zu welchen Teilen Eigentümer bzw. Verwalter und Bewohner an den Kosten dieser Emissionen beteiligt werden. Die prozentuale Aufteilung der entstandenen CO 2 -Kosten erfolgt mit der Heizkostenabrechnung – sowohl für den Kostenanteil des Eigentümers bzw. Verwalters als auch für die des Bewohners. Die anteiligen Kosten, die der Bewohner tragen muss, werden in seiner individuellen Heizkostenabrechnung ausgewiesen. Beispielrechnung einer Kostenverteilung Annahmen CO 2 -Emission des Gebäudes: 28.800 kg CO 2 /a (= 28,8 t CO 2 /a) Wohnfläche des Gebäudes: 1.000 m² CO 2 -Preis je Tonne CO 2 (2024) 45 €/t CO 2 Einstufung 28.800 kg CO 2 /a geteilt durch 1.000 m² = 28,8 kg CO 2 /m²/a → 40% Anteil Vermieter zu 60% Anteil Mieter Berechnung CO 2 -Kostenermittlung (Gebäude): 28,8 t CO 2 x 45 €/t CO 2 = 1296,00 € Anteil den der Vermieter tragen muss: 40% x 1296 € = 518,40 € Anteil der auf alle Mieter umgelegt werden kann: 60% x 1296€ = 777,60 €
KALO berechnet die Aufteilung der CO 2 -Kosten in der Heizkostenabrechnung sowohl für die Kunden als auch für die Bewohner anhand des CO 2 -Austoßes, der daraus resultierenden Kosten und des aus der Gebäudeklassifizierung resultierenden prozentualen Anteils.
Die Kosten für die Gerätemiete sind umlagefähig gemäß der Heizkostenverordnung (HKVO). Dies kann der Eigentümer bzw. Verwalter nach vorheriger Vereinbarung direkt in der Heizkostenabrechnung erledigen. Beim Kauf sind die Kosten unter bestimmten Umständen über die Miete auf die Bewohner umlagefähig.
Nein. Grundlage für die Klassifizierung Ihres Gebäudes ist nicht der Energieausweis, sondern die aus dem tatsächlichen Verbrauch resultierenden CO 2 -Emission und der Wohnfläche. Dies wird für Sie in der Heizkostenabrechnung ermittelt. Ein neuer Energieausweis ist für die Verteilung der CO 2 -Kosten daher nicht erforderlich.
Nein. Inhalte aus dem Energieausweis spielen bei der Berechnung und Einstufung für die Aufteilung der CO 2 -Kosten keine Rolle. Die energetische Klassifizierung des Gebäudes wird anhand der Heizkostenabrechnung anhand der Wohnfläche und der CO 2 -Emission des Gebäudes ermittelt.
Das liegt vermutlich daran, dass Ihre aktuelle Heizkostenabrechnung einen Abrechnungszeitraum berücksichtigt, der vor dem 01.12.2021 begonnen hat. Erst für Abrechnungszeiträume nach dem 01.12.2021 gilt für Vermieter bzw. deren Verwalter die Pflicht, ergänzende Informationen in der Abrechnung zu erstellen.
Die Kosten für die Miete von Warmwasserzählern sind umlagefähig gemäß der Heizkostenverordnung (HKVO). Dies kann der Eigentümer bzw. Verwalter nach vorheriger Vereinbarung direkt in der Heizkostenabrechnung erledigen. Bei Kaltwasserzählern, die in einigen Bundesländern vorgeschrieben sind, sind die Mietkosten in der Betriebskostenrechnung umlagefähig. Beim Gerätekauf sind die Kosten unter bestimmten Umständen über die Miete auf die Bewohner umlagefähig.