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In 9 von 16 Bundesländern ist die Übertragung der Inspektionspflicht auf den Bewohner möglich. In den restlichen 7 obliegt es dem Eigentümer bzw. Verwalter, die Rauchwarnmelder jährlich zu inspizieren. Jedoch ist es so, dass der Eigentümer bzw. Vermieter oder Verwalter auch dann nicht ganz aus der Haftung genommen werden kann. Er muss nämlich sicherstellen, dass Sie die Inspektion wirklich jährlich durchführen und zwar in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Dies schafft in der Regel einen zusätzlichen Aufwand, der sich nicht auszahlt, zumal eine genaue Überprüfung nur in selten Fällen möglich ist. Der Eigentümer bzw. Vermieter oder Verwalter bleibt in einer sogenannten Sekundärhaftung. Mehr erfahren
Die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) ist eine monatliche Verbrauchsübersicht für Heiz- und Warmwasserenergie. Die Informationen in der Abrechnung (IDA) dagegen werden einmal jährlich zusammen mit der Heizkostenabrechnung erstellt und ausgehändigt. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass Sie die UVI nur dann erhalten, wenn in Ihrer Wohnung fernablesbare Mess- und Erfassungsgeräte installiert sind. Dies ermöglichen die Ablesung von Verbrauchsdaten per Funk und damit ohne das Betreten der Wohnung. Auch inhaltlich bestehen wesentliche Unterschiede, u.a. weil in der IDA auch Informationen zur Energieversorgung und der damit zusammenhängenden Kostenarten des Gebäudes aufgezeigt werden. Was beinhaltet die IDA?
Damit verfolgt die EU und damit auch ihre Mitgliedsstaaten klimapolitische Ziele. In der sogenannten Energie-Effizienz-Richtlinie (Energy Efficiency Directive = EED) wurde festgelegt, den europaweiten Energieverbrauch bis zum Jahr 2030, im Vergleich zur Prognose von 2007, um 32,5 % zu senken und so einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Um dieses Ziel zu erreichen und die vorhandenen Energieeinsparpotenziale zu nutzen, bedarf es auch einer Optimierung des Verbrauchsverhaltens von Wohnungsnutzern. Bei der Erfassung von Heizenergie- und Wasserverbrauch können digitale Lösungen helfen, Nutzer zu sensibilisieren und zum Energiesparen zu motivieren. Eine Maßnahme dieser Zielsetzung ist die Einführung von Funk-Mess- und Erfassungstechnologie, da diese eine regelmäßigere Verbrauchserfassung und -visualisierung ermöglicht. Die EED wurde am 01.12.2021 im Rahmen der Novellierung der Heizkostenverordnung in deutsches Recht umgesetzt. Mehr erfahren
Der CLS-Adapter ermöglicht es, neben Strom- und Gaszählern weitere Anlagen und Geräte an das Smart-Meter-Gateway (SMGW) anzubinden. Die Basisfunktion des SMGW ist die automatisierte Erfassung und Übertragung des Strom-und Gasverbrauchs (Smart Metering). Daher können digitale Strom- und Gaszähler direkt an das SMGW angebunden werden. Über das CLS-Interface (Controllable Local System) des SMGW können via CLS-Adapter zusätzlich auch weitere Anwendungen wie Heizkostenverteiler, Ladepunkte für E-Mobile oder PV-Anlagen die hochsichere Kommunikationstechnik des SMGW für Fernablesung und Steuerung nutzen. Das Smart Metering wird so zum Multi-Metering. Smart Metering ist das computergestützte Messen, Ermitteln und Steuern von Energieverbrauch und -zufuhr. Dabei werden die intelligenten Zähler einer Liegenschaft für Strom sowie Gas und künftig auch intelligente Hauswasser- und Fernwärmezähler mittels Smart-Meter-Gateway fernabgelesen.
Grundsätzlich hängt dies von der Bedienungsanleitung Ihres Geräts ab. Wichtig ist zudem, dass Sie die Inspektion rechtssicher dokumentieren, um sich im Schadensfall vor Haftungsrisiken zu schützen. Es gibt fünf wesentliche Prüfschritte: 1. Funktionstest Ertönt beim Drücken auf die Prüftaste (in der Regel die große Taste in der Mitte) ein Signalton, ist alles in Ordnung. Ist kein Signalton zu hören, könnte es an der Batterie liegen. 2. Geräte-Check Überprüfen Sie, ob die Raucheintrittsöffnungen frei sind. Staub, Insekten oder von Renovierungsarbeiten zurückgebliebene Farbe könnten die Öffnungen verstopft haben. Wenn sich diese nicht säubern lassen, tauschen Sie die Melder unbedingt aus. 3. Umfeld-Check Schauen Sie nach, ob in einem Umkreis von 50 cm um den Rauchwarnmelder Hindernisse zu sehen sind, z.B. (neu eingezogene) Wände, Raumteiler oder Deckenlampen. Diese könnten den Raucheintritt verhindern oder verzögern. 4. Raum-Check Vergewissern Sie sich, dass die Rauchwarnmelder in den laut (Landes-)Bauordnung Ihres Bundeslandes vorgeschriebenen Räumen angebracht sind. Noch besser ist es, auf die Vollausstattung zu setzen und in allen Räumen und Fluren Rauchwarnmelder anzubringen. Ausgeschlossen sind jedoch immer Bäder, Küchen, Keller und andere Räume, in denen viel Feuchtigkeit, Rauch und Staub entstehen. Hier können Thermomelder eingesetzt werden. Erfahren Sie, welche Ausstattung in Ihrem Bundesland vorgeschrieben ist. 5. Rechtssichere Dokumentation Mussten Sie Geräte nachrüsten, demontieren oder Batterien austauschen? Jede Inspektionsprüfung muss gemäß DIN-Norm 14676 dokumentiert und archiviert werden. Diese Nachweise sind oft entscheidend, wenn es um Haftungsansprüche bei Schadensfällen geht.
Als Eigentümer bzw. Verwalter müssen Sie für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten sorgen. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich für den Einbau der Rauchwarnmelder und die Betriebsbereitschaft verantwortlich sind. Sie können zwar in einigen Bundesländern (vgl. weiter oben) die jährliche Inspektion auf die Bewohner übertragen, müssten aber weiterhin sicherstellen, dass die Bewohner diese Pflicht auch erfüllen. Jeder Bewohner muss in diesem Fall die Inspektion der Rauchmelder gemäß den Herstellerangaben sowie der DIN-Norm 14676:2012 durchführen können. Daraus ergibt sich aber für den Eigentümer bzw. Verwalter eine sogenannte „Sekundärhaftung“ für die sorgfältige Auswahl und laufende Überwachung der Personen, denen er die Inspektionsaufgabe überträgt. Daher empfehlen wir: Überlassen Sie uns den Betrieb und die Inspektion. Mit dem KALO-Rauchwarnmelder-Service sind Sie Sorgen und Aufwände rund um die Montage, die Inspektion und Dokumentation los. Jetzt mehr erfahren
Aufgrund der sehr knappen Frist bis zum 31.10.2022 und aufgrund unseres Bestrebens, das Klima und unsere Ressourcen zu schonen, setzen wir auf einen papierlosen Service. Wir stellen Ihnen die benötigten Bewohnerdaten bzw. das fertige Informationsschreiben digital in Ihrem Kundenportal zur Verfügung. Sie haben noch kein Kundenkonto? Mit Ihrer Anmeldung für unsere EnSikuMaV-Lösung legen wir Ihnen automatisch einen Zugang zum Kundenportal an. Des Weiteren bitten wir Sie, unseren 2-stufigen Bestellprozess zu beachten, den wir etabliert haben, um den Ausstellungsprozess so schnell wie möglich zu gestalten: Melden Sie sich hier für den Service an . Wir prüfen, ob bei Ihnen eine Informationspflicht nach EnSikuMaV besteht bzw. ob die Voraussetzungen gegeben sind, um den Service für Sie durchzuführen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen, werden Sie per E-Mail informiert und können uns über einen Link beauftragen.
Die Informationspflichten gelten für Eigentümer bzw. Verwalter von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen, die leistungsgebunden mit Gas oder Fernwärme versorgt werden. Die Informationspflicht gilt nicht, wenn es sich um Wohngebäude handelt, die z. B. mit Heizöl, Pellets oder reinen Wärmepumpenanlagen beheizt werden. Welche Informationen Sie Bewohnern bzw. Nutzern mitteilen müssen, hängt von der Zahl der Wohneinheiten pro Liegenschaft ab: Bis zu 9 Wohneinheiten: Es reicht, die Informationen vom Gas- bzw. Fernwärmeversorger an die Bewohner bzw. Nutzer weiterzuleiten. Ab 10 Wohneinheiten: Es müssen die Informationen vom Gas- bzw. Fernwärmeversorger zusammen mit weiteren spezifischen Informationen zusammengestellt und an Bewohner bzw. Nutzer weitergeleitet werden. Mehr erfahren
Nach dem am 01.09.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreformgesetz sind die Betriebskosten nach Wohnfläche umzulegen, sofern keine anderweitige Regelung vereinbart ist und keine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgt. Regelungen, die vor dem 01.09.2001 getroffen wurden, bleiben bestehen. Mögliche Verteilerschlüssel: Nach Wohnfläche (gesetzliche Standardvorgabe) Anzahl der Wohnungen bzw. Nutzeinheiten (alternativ) Personenanzahl (alternativ) Verbrauchsmessung (alternativ bzw. bei Heiz- und Warmwasserkosten Pflicht) Bitte beachten Sie, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser gemäß Heizkostenverordnung mindestens zur Hälfte nach dem individuellen Verbrauch der Bewohner abzurechnen sind. Mehr zur Heizkostenabrechnung
Nach dem am 01.09.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreformgesetz sind die Betriebskosten nach Wohnfläche umzulegen, sofern keine anderweitige Regelung vereinbart ist und keine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgt. Regelungen, die vor dem 01.09.2001 getroffen wurden, bleiben bestehen. Mögliche Verteilerschlüssel: Nach Wohnfläche (gesetzliche Standardvorgabe) Anzahl der Wohnungen bzw. Nutzeinheiten (alternativ) Personenanzahl (alternativ) Verbrauchsmessung (alternativ bzw. bei Heiz- und Warmwasserkosten Pflicht) Bitte beachten Sie, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser gemäß Heizkostenverordnung mindestens zur Hälfte nach dem individuellen Verbrauch der Bewohner abzurechnen sind. Mehr zur Heizkostenabrechnung