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Vergewissern Sie sich zunächst unbedingt, dass es tatsächlich nicht brennt und das Gerät fälschlicherweise einen Fehlalarm ausgelöst hat. Dies kann z.B. bei starken Koch- oder Wasserdämpfen, starkem Rauchen oder bei Renovierungsarbeiten in seltenen Fällen vorkommen. Durch einen leichten Druck gegen die Funktionstaste können Sie die Empfindlichkeit des Rauchwarnmelders reduzieren, sodass der Alarm in der Regel unterbrochen wird. Nach zehn Minuten schaltet das Gerät automatisch in den normalen Betriebszustand. Nutzen Sie diese Zeit, um kräftig zu lüften und den Grund der Auslösung zu beseitigen. Sobald die mögliche Ursache durch Lüften beseitigt ist, geht der Rauchwarnmelder zurück in den Normalbetrieb.
Der Gesetzgeber hat folgende Pflichtbestandteile für die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) festgelegt: Monatlicher Verbrauch in Kilowattstunden für Heizung und ggf. auch für Warmwasser Verbrauch eines vergleichbaren Durchschnittsnutzers Vergleich mit bisherigen Verbräuchen der eigenen Wohnung im Vormonat sowie des entsprechenden Monats des Vorjahres Zusätzlich dazu enthält die UVI in der App „KALO Home“ und im Bewohnerportal diese Bestandteile: Dashboard zum Vergleich der eigenen Verbräuche und mit denen vergleichbarer Haushalte (absolut/prozentual) Verbrauch im kompletten Zeitverlauf der letzten Monate Energiespartipps Wichtig : Kostendaten oder Verbrauchsprognosen sind nicht Teil der UVI.
Wenn Sie überprüfen möchten, wann der Eichaustausch Ihrer Wasser- oder Wärmemengenzähler ansteht, reicht ein Blick auf die Eichmarke bzw. MID-Konformitätsmarke auf dem Gerät. Beachten Sie, dass nicht das genaue Tagesdatum der Geräteeichung angegeben wird, sondern nur das Jahr. Beispiel : Die letzte Eichung erfolgte am 01.03.2019. Dann finden Sie die Jahreszahl in verkürzter Form „19“ auf der Marke. Sie müssen also das Gerät nach den neuen Eichfristen im Jahr 2025 austauschen. Die Marken unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland, jedoch haben alle folgende Angaben gemeinsam: Jahr des letzten Austauschs Zahlenkombination der Prüfstelle
Eine Fern- oder Funkablesung ermöglicht es, Verbrauchsdaten per Funk aus der Distanz abzulesen, d.h. ohne die Wohnung für die Ablesung betreten zu müssen. Dabei gibt es zurzeit noch zwei Verfahren der funkbasierten Fernauslesung: per Walk-by-Verfahren oder komplett automatisiert aus der Ferne. Für die Fernablesung sind elektronische Heizkostenverteiler, Warm- und Kaltwasserzähler sowie Wärmezähler geeignet. Voraussetzung ist, dass die Zähler mit einem Impulsausgang ausgestattet sind, der es ermöglicht, die Daten in Funksignale umzuwandeln. Veraltete Mess- und Erfassungstechnik, wie zum Beispiel Heizkostenverteiler, die nach dem Verdunstungsprinzip funktionieren, sind für die Fernablesung nicht geeignet und müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 durch moderne fernablesbare Technologie ausgetauscht werden.
Eine Fern- oder Funkablesung ermöglicht es, Verbrauchsdaten per Funk aus der Distanz abzulesen, d.h. ohne die Wohnung für die Ablesung betreten zu müssen. Dabei gibt es zurzeit noch zwei Verfahren der funkbasierten Fernauslesung: per Walk-by-Verfahren oder komplett automatisiert aus der Ferne. Für die Fernablesung sind elektronische Heizkostenverteiler, Warm- und Kaltwasserzähler sowie Wärmezähler geeignet. Voraussetzung ist, dass die Zähler mit einem Impulsausgang ausgestattet sind, der es ermöglicht, die Daten in Funksignale umzuwandeln. Veraltete Mess- und Erfassungstechnik, wie zum Beispiel Heizkostenverteiler, die nach dem Verdunstungsprinzip funktionieren, sind für die Fernablesung nicht geeignet und müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 durch moderne fernablesbare Technologie ausgetauscht werden.
Zunächst stellen Sie bitte sicher, dass keine Brandquelle vorliegt. Danach betätigen Sie die Stummschaltung, indem Sie auf die große kreisförmige Taste in der Mitte des Gerätes drücken. Bei unseren KALO-Geräten geht das in der Regel vom Boden aus, indem Sie zum Beispiel einen Besenstiel verwenden. Machen Sie die Störquelle ausfindig, z.B. Wasserdampf aus dem Bad, der in den Flur gelangt ist oder Abluft vom Kochen aus der Küche. In der Regel genügt es, die Fenster weit zu öffnen und beim Kochen die Hitze wegzunehmen, einen Kochdeckel zu benutzen oder für ein paar Minuten den Topf oder die Pfanne vom Herd zu nehmen. Kostenfreie Bewohner-Hotline 24/7: 0800 000 87 18
Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) Die neue Heizkostenverordnung (HKVO) führt eine regelmäßigere Information über den Verbrauch für die Bewohner bzw. Nutzer ein. Diese müssen neben der jährlichen Abrechnung seit dem 01.01.2022 auch monatliche Übersichten über ihren Heizenergie- und/oder ihren Warmwasserverbrauch erhalten, sofern im Gebäude fernablesbare Mess- und Erfassungstechnik im Einsatz ist. Die Kosten für die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) können in der Heizkostenabrechnung auf die Bewohner bzw. Nutzer umgelegt werden. Fernablesbare Mess- und Erfassungstechnik Durch die fernablesbaren Geräte entfallen Ablesetermine, weil die Verbrauchsdaten per Funk aus der Ferne abgelesen werden können. Das schafft bei den Bewohnern und Nutzern mehr Komfort, bedeutet aber auch für Eigentümer und Verwalter eine Entlastung, da keine Terminabsprachen mehr nötig sind.
Sofern in Ihren Liegenschaften bereits fernablesbare Messtechnik installiert ist, besteht leider keine Übergangsfrist. Das bedeutet, dass Sie seit dem 01.01.2022 verpflichtet sind, den Bewohnern bzw. Nutzern die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) zu übermitteln. Die UVI wird dabei immer im Folgemonat für den vorangegangenen Monat erstellt. Die UVI für den Monat Januar erhalten Bewohner z.B. im Februar. Eine Übergangsfrist besteht jedoch für die Umrüstung auf fernablesbare Messtechnik und damit automatisch auch für die Ausstellung der UVI. Spätestens bis zum 31.12.2026 muss in allen Gebäuden mit zentraler Heiz- und Warmwasseraufbereitung auf fernablesbare Messtechnik umgerüstet werden. Ist die turnusmäßige Erneuerung Ihrer Messtechnik schon vor diesem Datum erforderlich, besteht schon zu diesem Zeitpunkt die Pflicht zur Installation von Funktechnik.
Sofern in Ihren Liegenschaften bereits fernablesbare Messtechnik installiert ist, besteht leider keine Übergangsfrist. Das bedeutet, dass Sie seit dem 01.01.2022 verpflichtet sind, den Bewohnern bzw. Nutzern die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) zu übermitteln. Die UVI wird dabei immer im Folgemonat für den vorangegangenen Monat erstellt. Die UVI für den Monat Januar erhalten Bewohner z.B. im Februar. Eine Übergangsfrist besteht jedoch für die Umrüstung auf fernablesbare Messtechnik und damit automatisch auch für die Ausstellung der UVI. Spätestens bis zum 31.12.2026 muss in allen Gebäuden mit zentraler Heiz- und Warmwasseraufbereitung auf fernablesbare Messtechnik umgerüstet werden. Ist die turnusmäßige Erneuerung Ihrer Messtechnik schon vor diesem Datum erforderlich, besteht schon zu diesem Zeitpunkt die Pflicht zur Installation von Funktechnik.
Damit verfolgt die EU und damit auch ihre Mitgliedsstaaten klimapolitische Ziele. In der sogenannten Energie-Effizienz-Richtlinie (Energy Efficiency Directive = EED) wurde festgelegt, den europaweiten Energieverbrauch bis zum Jahr 2030, im Vergleich zur Prognose von 2007, um 32,5 % zu senken und so einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Um dieses Ziel zu erreichen und die vorhandenen Energieeinsparpotenziale zu nutzen, bedarf es auch einer Optimierung des Verbrauchsverhaltens von Wohnungsnutzern. Bei der Erfassung von Heizenergie- und Wasserverbrauch können digitale Lösungen helfen, Nutzer zu sensibilisieren und zum Energiesparen zu motivieren. Eine Maßnahme dieser Zielsetzung ist die Einführung von Funk-Mess- und Erfassungstechnologie, da diese eine regelmäßigere Verbrauchserfassung und -visualisierung ermöglicht. Die EED wurde am 01.12.2021 im Rahmen der Novellierung der Heizkostenverordnung in deutsches Recht umgesetzt. Mehr erfahren