Suchergebnis für: bewohner
In 9 von 16 Bundesländern ist die Übertragung der Inspektionspflicht auf den Bewohner möglich. In den restlichen 7 obliegt es dem Eigentümer bzw. Verwalter, die Rauchwarnmelder jährlich zu inspizieren. KALO empfiehlt von einer möglichen Übertragung auf den Bewohner abzusehen, denn Sie bleiben als Eigentümer bzw. Verwalter dennoch in der Verantwortung. Sie müssen sicherstellen, dass die Bewohner die Inspektion jährlich durchführen, und zwar in der vorgeschriebenen Form. Dies ist nicht nur aufwändig, sondern oftmals schwer zu kontrollieren.
Das KALO-Kundenportal ist eine kostenlose Webanwendung von KALO, die Sie im Liegenschaftsmanagement unterstützt. Sie können dort jederzeit schnell, bequem und sicher: Die Daten für die Heiz- und Betriebskostenabrechnung aufgeben Ihre Abrechnungsunterlagen herunterladen Die Bewohner- bzw. Nutzerdaten aktualisieren, z.B. wenn Bewohner ausziehen Bewohner für die digitale Einsicht der UVI in der App „KALO Home“ bzw. im Bewohnerportal freischalten Den Wartungsstatus Ihrer Rauchwarnmelder abrufen Legionellen-Untersuchungen nachverfolgen und Laborbefunde einsehen Verbrauchsanalysen anzeigen lassen Mehr Informationen
Das KALO-Kundenportal ist eine kostenlose Webanwendung von KALO, die Sie im Liegenschaftsmanagement unterstützt. Sie können dort jederzeit schnell, bequem und sicher: Die Daten für die Heiz- und Betriebskostenabrechnung aufgeben Ihre Abrechnungsunterlagen herunterladen Die Bewohner- bzw. Nutzerdaten aktualisieren, z.B. wenn Bewohner ausziehen Bewohner für die digitale Einsicht der UVI in der App „KALO Home“ bzw. im Bewohnerportal freischalten Den Wartungsstatus Ihrer Rauchwarnmelder abrufen Legionellen-Untersuchungen nachverfolgen und Laborbefunde einsehen Verbrauchsanalysen anzeigen lassen Mehr Informationen
Der von Ihrem Energieversorger auf der Rechnung ausgewiesene EWPBG-Entlastungsbetrag bezieht sich auf die Gesamtkosten. In der Heizkostenabrechnung berechnen wir, zu welchen Teilen der Bewohner entlastet wird mit folgender Formel: EWPBG-Entlastungsbetrag für die Liegenschaft (z.B. 100 €) ------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Gesamtkosten der Liegenschaft ohne Entlastung (z.B. 3.200 €) x individuelle Kosten des Bewohners (z.B. 800 €) 100 € ----------------- = 25 € 3.200 € x 800 € Der Bewohner wird durch das EWPBG um 25 Euro entlastet und muss dementsprechend noch 775 EUR bezahlen.
Der von Ihrem Energieversorger auf der Rechnung ausgewiesene EWPBG-Entlastungsbetrag bezieht sich auf die Gesamtkosten. In der Heizkostenabrechnung berechnen wir, zu welchen Teilen der Bewohner entlastet wird mit folgender Formel: EWPBG-Entlastungsbetrag für die Liegenschaft (z.B. 100 €) ------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Gesamtkosten der Liegenschaft ohne Entlastung (z.B. 3.200 €) x individuelle Kosten des Bewohners (z.B. 800 €) 100 € ----------------- = 25 € 3.200 € x 800 € Der Bewohner wird durch das EWPBG um 25 Euro entlastet und muss dementsprechend noch 775 EUR bezahlen.
Der von Ihrem Energieversorger auf der Rechnung ausgewiesene Entlastungsbetrag gemäß StromPBG bezieht sich auf die Gesamtkosten. In der Heizkostenabrechnung berechnen wir, zu welchen Teilen der Bewohner entlastet wird mit folgender Formel: StromPBG-Entlastungsbetrag für die Liegenschaft (z.B. 100 €) ----------------------------------------------------------------------------------------------- Gesamtkosten für die Liegenschaft (z.B. 2.100 €) x individuelle Kosten des Bewohners (z.B. 600 €) 100 € ----------------- = 28,57 € 2.100 € x 600 € Der Bewohner wird um 28,57 Euro entlastet und muss dementsprechend noch 571,43 Euro bezahlen.
Der von Ihrem Energieversorger auf der Rechnung ausgewiesene Entlastungsbetrag gemäß StromPBG bezieht sich auf die Gesamtkosten. In der Heizkostenabrechnung berechnen wir, zu welchen Teilen der Bewohner entlastet wird mit folgender Formel: StromPBG-Entlastungsbetrag für die Liegenschaft (z.B. 100 €) ----------------------------------------------------------------------------------------------- Gesamtkosten für die Liegenschaft (z.B. 2.100 €) x individuelle Kosten des Bewohners (z.B. 600 €) 100 € ----------------- = 28,57 € 2.100 € x 600 € Der Bewohner wird um 28,57 Euro entlastet und muss dementsprechend noch 571,43 Euro bezahlen.
Für Ihre Registrierung ist es erforderlich, dass Ihr Vermieter oder Verwalter Sie KALO als aktuellen Bewohner benennt bzw. bestätigt. Das dient dem Schutz Ihrer personenbezogenen Daten. Wenn er dies erledigt hat, kann er die sogenannten Registrierungsinformationen per E-Mail oder postalisch an Sie versenden. Diese benötigen Sie für die Registrierung im KALO-Bewohnerportal. Mit diesem Vorgehen stellen wir sicher, dass wirklich nur Sie als berechtigter Bewohner Zugang zu den Verbrauchsdaten Ihrer Wohnung erhalten. Hinweis: Der Registrierungsprozess unterscheidet sich leicht, je nachdem, ob Sie ein Registrierungsschreiben oder eine Registrierungs-E-Mail von Ihrem Vermieter und Verwalter erhalten (siehe unten). Weitere Informationen zum Registrierungsprozess erhalten Sie in unserer ausführlichen Online-Hilfe für Bewohner.
Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) Die neue Heizkostenverordnung (HKVO) führt eine regelmäßigere Information über den Verbrauch für die Bewohner bzw. Nutzer ein. Diese müssen neben der jährlichen Abrechnung seit dem 01.01.2022 auch monatliche Übersichten über ihren Heizenergie- und/oder ihren Warmwasserverbrauch erhalten, sofern im Gebäude fernablesbare Mess- und Erfassungstechnik im Einsatz ist. Die Kosten für die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) können in der Heizkostenabrechnung auf die Bewohner bzw. Nutzer umgelegt werden. Fernablesbare Mess- und Erfassungstechnik Durch die fernablesbaren Geräte entfallen Ablesetermine, weil die Verbrauchsdaten per Funk aus der Ferne abgelesen werden können. Das schafft bei den Bewohnern und Nutzern mehr Komfort, bedeutet aber auch für Eigentümer und Verwalter eine Entlastung, da keine Terminabsprachen mehr nötig sind.
Die Informationspflichten gelten für Eigentümer bzw. Verwalter von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen, die leistungsgebunden mit Gas oder Fernwärme versorgt werden. Die Informationspflicht gilt nicht, wenn es sich um Wohngebäude handelt, die z. B. mit Heizöl, Pellets oder reinen Wärmepumpenanlagen beheizt werden. Welche Informationen Sie Bewohnern bzw. Nutzern mitteilen müssen, hängt von der Zahl der Wohneinheiten pro Liegenschaft ab: Bis zu 9 Wohneinheiten: Es reicht, die Informationen vom Gas- bzw. Fernwärmeversorger an die Bewohner bzw. Nutzer weiterzuleiten. Ab 10 Wohneinheiten: Es müssen die Informationen vom Gas- bzw. Fernwärmeversorger zusammen mit weiteren spezifischen Informationen zusammengestellt und an Bewohner bzw. Nutzer weitergeleitet werden. Mehr erfahren