Mit der Einführung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG) müssen die CO2-Kosten, die im Rahmen der Wärmeversorgung einer Liegenschaft – also für Heizung und/oder Warmwasser – entstehen, ab sofort über die Heizkostenabrechnung zwischen Bewohner und Eigentümer verteilt werden.

Auf Basis weniger Angaben können Sie sich mit unserem CO2-Kosten-Rechner für Wohngebäude anzeigen lassen, in welche Klassifizierung nach dem CO2KostAufG Ihr Gebäudes voraussichtlich fällt und welche Kostenanteile für Eigentümer und Bewohner sich daraus aktuell und für die nächsten 10 Jahre ergeben.

Die Standardemissionswerte aus der Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (EBeV) sind die Grundlage für die Berechnungen. Die Prognose basiert auf den von Ihnen getätigten Angaben und einigen Annahmen.


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Hinweis: Die KALORIMETA GmbH haftet nicht für die Genauigkeit der Ergebnisse.

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Alle Informationen rund um das CO2KostAufG haben wir für Sie auf unserer Themenseite zusammengefasst.

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Häufige Fragen zur CO2-Kostenverteilung

In unserer ausführlichen Kundenhilfe beantworten wir Ihnen häufige Fragen zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz. Zusätzlich erfahren Sie, welche Daten wir von Ihnen für die korrekte Verteilung der CO2-Kosten benötigen und wie Sie uns diese Informationen zur Verfügung stellen können.

Zur Kundenhilfe "CO2-Kostenaufteilung"

 

Einen kleine Auszug aus unserer FAQ-Sammlung finden Sie ebenfalls im folgenden Abschnitt:

Der Energieversorger ist verpflichtet, die mit der Brennstofflieferung für das Gebäude entstandene CO2-Menge in Kilogramm in der jährlichen Energieabrechnung auszuweisen.

Die Jahresmenge CO2 wird durch die Gesamtwohnfläche der Liegenschaft geteilt, sodass ein spezifischer CO2-Wert pro m² und Jahr (kg CO2/m2/a) bestimmt werden kann. Dieser Wert wird dazu genutzt, das Gebäude in das Stufenmodell einzuordnen.

Aus der spezifischen Zuordnung Ihres Gebäudes zu einer der zehn Stufen ergibt sich die prozentuale Verteilung der Kosten für die CO2-Emission zwischen Mieter und Vermieter.

Beispielrechnung:

Annahmen

CO2-Emission des Gebäudes:          28.800 kg CO2/a

Wohnfläche des Gebäudes:                1.000 m²

Berechnung

28.800 kg CO2/a geteilt durch 1.000 m² = 28,8 kg CO2/m²/a

Die Menge des CO2-Austoßes wird auf der jährlichen Energieabrechnung Ihres Energieversorgers ausgewiesen. Sie berechnet sich aus der Energiemenge multipliziert mit dem sogenannten Treibhausgasemissionsfaktor.

Durch die energetische Gebäudeklassifizierung ist bekannt, wie hoch die CO2‑Menge für die Wärmeversorgung des Gebäudes ist und zu welchen Teilen Eigentümer bzw. Verwalter und Bewohner an den Kosten dieser Emissionen beteiligt werden. Die prozentuale Aufteilung der entstandenen CO2-Kosten erfolgt mit der Heizkostenabrechnung – sowohl für den Kostenanteil des Eigentümers bzw. Verwalters als auch für die des Bewohners. Die anteiligen Kosten, die der Bewohner tragen muss, werden in seiner individuellen Heizkostenabrechnung ausgewiesen.

Beispielrechnung einer Kostenverteilung

Annahmen

CO2-Emission des Gebäudes:          28.800 kg CO2/a (= 28,8 t CO2/a)

Wohnfläche des Gebäudes:                 1.000 m²

CO2-Preis je Tonne CO2 (2024)         45 €/t CO2

Einstufung

28.800 kg CO2/a geteilt durch 1.000 m² = 28,8 kg CO2/m²/a

→ 40% Anteil Vermieter zu 60% Anteil Mieter

Berechnung

CO2-Kostenermittlung (Gebäude): 28,8 t CO2 x 45 €/t CO2 =             1296,00 €

Anteil den der Vermieter tragen muss: 40% x 1296 € =                           518,40 €

Anteil der auf alle Mieter umgelegt werden kann: 60% x 1296€ =        777,60 €

Der erstmögliche Abrechnungszeitraum für die Verteilung der CO2-Kosten beginnt am 01.01.2023.

Ja, es entstehen Gebühren. Diese können auf die Bewohner umgelegt werden.

Nein. Inhalte aus dem Energieausweis spielen bei der Berechnung und Einstufung für die Aufteilung der CO2-Kosten keine Rolle. Die energetische Klassifizierung des Gebäudes wird anhand der Heizkostenabrechnung anhand der Wohnfläche und der CO2-Emission des Gebäudes ermittelt. 

Nein. Grundlage für die Klassifizierung Ihres Gebäudes ist nicht der Energieausweis, sondern die aus dem tatsächlichen Verbrauch resultierenden CO2-Emission und der Wohnfläche. Dies wird für Sie in der Heizkostenabrechnung ermittelt. Ein neuer Energieausweis ist für die Verteilung der CO2-Kosten daher nicht erforderlich.

KALO berechnet die Aufteilung der CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung sowohl für die Kunden als auch für die Bewohner anhand des CO2-Austoßes, der daraus resultierenden Kosten und des aus der Gebäudeklassifizierung resultierenden prozentualen Anteils.

    Laut § 9 Abs. 1 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ist dies folgendermaßen geregelt:

    „Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den Kohlendioxidkosten zu tragen hätte[…], um die Hälfte zu kürzen.“

    Musste der Vermieter nach der Gebäudeklassifizierung bisher 30% und der Bewohner bisher 70 % der Kosten tragen, ergibt sich folglich eine neue Verteilung auf 15 % Vermieteranteil und 85% Bewohneranteil.

    Im § 9 Abs. 2 CO2KostAufG heißt es:

    „Wenn in Bezug auf ein Gebäude öffentlich-rechtliche Vorgaben sowohl einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes als auch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, so erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten.“

    D.h. der Bewohner trägt 100% der CO2-Kosten.