Die Heizkostenverordnung (HKVO) ist die rechtliche Grundlage für die Erfassung und Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten in Mehrparteienhäusern mit zentraler Heizungsanlage. Sie regelt Rechte und Pflichten für Eigentümer bzw. Verwalter sowie Bewohner bzw. Nutzer. Die wichtigsten Vorgaben übersichtlich und einfach erklärt. 

Novellierung der HKVO am 01.12.2021: Was ist neu?

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Was steht in der Heizkostenverordnung? 

Die zentralen Paragrafen und kurz und knapp erklärt:

§ 1: Anwendungsbereich 

Die Heizkostenverordnung gilt für die Verteilung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume.  

Verpflichtet zur Heizkostenabrechnung ist also der Gebäudeeigentümer, unabhängig davon, ob es sich um einen Privateigentümer, ein Wohnungsunternehmen oder eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) handelt. Als Vertretung des Eigentümers hat sich auch der Verwalter eines Mehrparteienhauses an die HKVO zu halten.  

§ 4: Pflicht zur Verbrauchserfassung 

Der Eigentümer muss den anteiligen Verbrauch der Bewohner bzw. Nutzer von Wärme und Warmwasser erfassen. In einfachen Worten bedeutet das: Es muss konkret erfasst und nicht einfach rechnerisch ermittelt werden, wie viel eine Hauspartei bzw. ein Nutzer verbraucht hat. 

Der Bewohner bzw. Nutzer ist verpflichtet, die Installation der Mess- und Erfassungsgeräte die hierfür notwendig sind in seinen Räumlichkeiten zu dulden. 

§ 5: Ausstattung zur Verbrauchserfassung 

Für die anteilige Messung bzw. Erfassung des Wärmeverbrauchs (Heizung und Warmwasser) gehören gemäß HKVO folgende Geräte:  

Wichtig: Seit der Novellierung der HKVO gilt außerdem, dass nur noch fernablesbare Mess-und Erfassungsgeräte zu installieren sind. Diese müssen interoperabel und zudem an ein sogenanntes Smart-Meter-Gateway (SMGW) anbindbar sein. Für Bestandsbauten gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2026. Mehr über die HKVO-Novelle.

§§ 7 und 8: Verteilung der Kosten für Wärme und Warmwasser 

Die beiden Paragrafen regeln die Berechnung der anteiligen Kosten für Heizenergie- und Warmwasserverbrauch. Mindestens 50 % und maximal 70 % der Kosten müssen anteilig bzw. verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Wie hoch der Prozentsatz jeweils ausfällt, regelt ebenfalls das Gesetz. Die übrigen Kosten werden über einen Verteilerschlüssel, in der Regel in Bezug auf die Wohnfläche, abgerechnet. 

Zudem wird aufgeführt, welche weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Heizung und dem Warmwasser stehen, den Nutzern in Rechnung gestellt werden können: 

  • Kosten für Wartung der Heizanlage, inklusive Reinigung der Anlage und des Heizungskellers 

  • Kosten für die Abgasmessung 

  • Kosten, die im Zuge der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage anfallen 

  • Kosten der Verbrauchserfassung (Heizkostenverteiler, Wasserzähler, Wärmezähler) 

  • Brennstoffkosten inklusive Lieferung 

  • Kosten für Betriebsstrom 

§ 9: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen 

Zentrale Heizanlagen, die sowohl für die Heizenergie als auch für die Warmwasseraufbereitung zuständig sind, werden als verbundene Anlagen bezeichnet. Die zentrale Vorschrift besagt, dass die Gesamtkosten bzw. die „einheitlich entstandenen Kosten“ aufzuteilen sind. Dafür ist die Wärmemenge, die nur für die Warmwasseraufbereitung anfällt, präzise mithilfe eines Wärmezählers zu messen. 

§ 12: Kürzungsrecht 

Bewohner bzw. Nutzer könnten umfangreiche Kürzungsrechte in folgenden Fällen geltend machen: 

  • Die Abrechnung erfolgt entgegen den Vorschriften der HKVO nicht verbrauchsabhängig (vgl. oben §§ 7 und 8) 

  • Fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung wird nicht gemäß HVKO und entsprechender Übergangsfristen installiert  

  • Informationspflichten wie die Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation werden nicht eingehalten 

Sie sollten die Vorgaben der HKVO daher jederzeit einhalten – KALO unterstützt Sie gern dabei.  

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Wir bieten von den Geräten bis hin zur Abrechnung und der Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation (UVI) alles aus einer Hand – selbstverständlich entsprechend der neuesten Vorgaben der Heizkostenverordnung: